Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung einer ausgezahlten Deckungsrückstellung einer als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung beim Krankenversicherungsbeitrag eines versicherungspflichtig Beschäftigten

 

Orientierungssatz

1. Dem Krankenversicherungsbeitrag eines versicherungspflichtig Beschäftigten wird gemäß § 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB 5 der Zahlbetrag der Rente vergleichbarer Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt.

2. Als Versorgungsbezüge gelten Renten der betrieblichen Altersversorgung.

3. Hierzu zählt die ausgezahlte Deckungsrückstellung einer als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung.

4. Betriebsrentenrechtlich handelt es sich dabei um die Abfindung einer im Fall der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bestehenden unverfallbaren Anwartschaft auf Direktversicherungsleistungen in einem Einmalbetrag (BSG Urteil vom 25. 4. 2012, B 12 KR 26/10 R).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 11.03.2021; Aktenzeichen B 12 KR 80/20 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münsters vom 20.11.2019 wird zurückgewiesen.

Auch im Berufungsverfahren sind keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die in Höhe der Deckungsrückstellung gezahlte Abfindung einer Anwartschaft auf Direktversicherungsleistungen als Versorgungsbezug der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) unterliegt.

Der am 00.00.1957 geborene Kläger war von 1976 bis 2016 bei den britischen Stationierungskräften in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt und während dieser Zeit im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung über seinen Arbeitgeber in einem Gruppenversicherungsvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungskräften versichert. Vertragspartner war die Bundesrepublik Deutschland in Vertretung der Entsendestaaten von Streitkräften und NATO-Einheiten, zu denen auch die britischen Streitkräfte zählten. Die Beiträge zahlten die Streitkräfte. Spätestens bei Vollendung des 65. Lebensjahres war die Versicherungssumme fällig. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bestand ein Anspruch auf den Zeitwert der Versicherung (Deckungsrückstellung), wenn mindestens fünf Versicherungsjahre zurückgelegt waren. Der Kläger war während der gesamten Versicherungsdauer weder Versicherungsnehmer noch Beitragszahler.

Anlässlich der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses beantragte der Kläger die Auszahlung der Deckungsrückstellung aus dem Gruppenversicherungsvertrag, woraufhin die F Lebensversicherung AG dem Kläger im Januar 2017 eine Versicherungssumme in Höhe von 52.520,90 EUR auszahlte. Die Beklagte, bei der der Kläger als versicherungspflichtig Beschäftigter gesetzlich krankenversichert gewesen ist, setzte hieraufhin mit Bescheid vom 09.02.2017 unter Verteilung dieser Summe auf zehn Jahre in Höhe von einem Einhundertzwanzigstel monatlich die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf monatlich insgesamt 79,87 EUR für die Zeit ab dem 01.02.2017 fest und wies den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2017 zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 16.11.2017 Klage beim Sozialgericht Münster (SG) erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, dass er vor Vollendung des 59. Lebensjahres aus seinem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden ist und es sich deshalb bei der Versicherungsleistung nicht um eines solche zu Alterssicherungszwecken handele.

Aufgrund einer Änderung der Beitragshöhe setzte die Beklagte mit nicht näher datierten Bescheiden aus Januar 2018 und Januar 2019 die Beiträge des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung auf die Versicherungsleistung auf monatlich 79,00 EUR ab dem 01.01.2018 und auf 81,19 EUR ab dem 01.01.2019 fest.

Das Sozialgericht Münster hat die Klage mit Urteil vom 20.11.2019 abgewiesen. Die dem Kläger ausgezahlte Deckungsrückstellung seiner als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung sei vollständig als Versorgungsbezug anzusehen und der Bemessung der Beiträge des Klägers zugrunde zu legen. Die streitgegenständliche Zahlung habe ihren Ursprung in einer Zusage von Direktversicherungsleistungen, welche ebenso wie die eigentliche Versicherungsleistung vor Eintritt des Versicherungsfalles vereinbart worden sei. Abfindungsleistung und Versicherungsleistung unterschieden sich in dem hier interessierenden Zusammenhang lediglich dadurch, dass die Abfindungsleistung vor Eintritt des vertraglich vereinbarten Versicherungsfalls, die Versicherungsleistung dagegen nach dessen Eintritt ausgezahlt werde. Der durch die leistende Institution vorgeprägte Charakter als Versorgungsbezug sei jedoch durch die vorzeitige Auszahlung nicht nachträglich verloren gegangen.

Gegen das ihm am 16.12.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und trägt vor, bei einer Auszahlung einer Deckungsrückstellung handele es sich nicht um einen Versorgungsbezug, der der Beitragspflicht unterliege. Die Auszahlung an ihn knüpfe nicht an einen Verso...

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