Entscheidungsstichwort (Thema)

Kassenärztliche Vereinigung. aufschiebende Wirkung. Widerspruch. Ermächtigung. Krankenhausarzt

 

Orientierungssatz

Zur aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs einer Kassenärztlichen Vereinigung gegen die Ermächtigung eines Krankenhausarztes (hier: Dialysebehandlung) im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens.

 

Nachgehend

Hessisches LSG (Beschluss vom 26.04.2005; Aktenzeichen L 4 KA 13/05 ER)

 

Tenor

1. Es wird die sofortige Vollziehung des Beschlusses des Zulassungsausschusses vom 14.12.2004 angeordnet. Diese Anordnung gilt bis 1 Monat nach Zustellung einer Widerspruchsentscheidung des Antragsgegners, längstens bis zum 30. Juni 2005.

2. Im Übrigen wird der einstweilige Anordnungsantrag vom 29.12.2004 zurückgewiesen.

3. Die Gerichtskosten haben der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten hat jeder Beteiligte für sich zu tragen.

4. Der Streitwert wird auf 24.000,00 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens über die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs der Beigeladenen zu 1 und 9 gegen eine Ermächtigung des Antragstellers.

Der Antragsteller ist als Internist im X.-Krankenhaus in L. beschäftigt. Er ist seit längerem fortlaufend zur Dialysebehandlung auf Überweisung durch Fachärzte ermächtigt worden, zuletzt bis zum 30.09.2004.

Mit Beschluss des Zulassungsausschusses vom 14.09.2004 wurde der Antragsteller auch weiterhin zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung, jedoch befristet bis 31.12.2004 ermächtigt. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine weitere Ermächtigung sei zumindest für eine kurze Übergangsfrist notwendig, um eine ausreichend ärztliche Versorgung der Versicherten zu gewährleisten. Die Erneuerung der Ermächtigung für die Dauer von 3 Monaten sei notwendig, da in der Regel langfristig eingestellte Patienten ansonsten bereits nach Ablauf der letzten Ermächtigung in etwa 2 Wochen den behandelnden Arzt hätten wechseln müssen. Durch die Erneuerung der Ermächtigung erhalte auch die Bezirksstelle der Beigeladenen zu 1 Gelegenheit zu prüfen, ob durch die Zweigpraxis der niedergelassenen Nephrologen in L., den Beigeladenen zu 9, die Versorgung der Dialysepatienten wirklich in ausreichendem Umfang sichergestellt werde. Nach Einlegung eines Widerspruchs der Beigeladenen zu 9 führte das Sozialgericht Frankfurt am Main mit den Beteiligten am 13.10.2004 einen Erörterungstermin durch. Dort schlossen die Beteiligten auf Anraten des Gerichts folgenden Vergleich:

1. Der Antragsteller verpflichtet sich, die im Rahmen der Ermächtigung bisher bei der KVH abgerechneten Patientenfälle zu betreuen. Dies schließt die Annahme neuer Patienten aus. Es handelt sich um 35 namentlich benennbare Patienten.

2. Der Beigeladene zu 9 zieht den Widerspruch gegen den Ermächtigungsbescheid des Zulassungsausschusses zurück.

3. Der Antragsteller zieht seinen Antrag auf Erlass der einstweilen Anordnung zurück.

4. Jeder der Beteiligten trägt seine eigenen Kosten. Die Gerichtskosten werden zur Hälfte vom Antragsteller, zur anderen Hälfte von der Beigeladenen zu 9 getragen.

Am 25.10.2004 beantragte der Antragsteller, die Ermächtigung über den 31.12.2004 hinaus zu verlängern, allerdings begrenzt auf die Patienten, die derzeit im Dialysezentrum behandelt werden.

Die Bezirksstelle G. der Beigeladenen zu 1 teilte dem Zulassungsausschuss unter Datum vom 06.09.2004 mit, der Geschäftsausschuss habe nach Überprüfung der Versorgungssituation festgestellt, dass für eine Verlängerung der Ermächtigung keine Notwendigkeit mehr vorliege, da die Dialysebehandlungen durch die in Gemeinschaftspraxis niedergelassenen Internisten mit Schwerpunktbezeichnung Nephrologie, den Beigeladenen zu 9, gewährleistet seien. Beiden Ärzten sei zur Sicherstellung der wohnortnahen Dialyseversorgung der Versorgungsauftrag für die nephrologische Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten gemäß den Bestimmungen des Bundesmantelvertrages für die festgelegte Versorgungsregion Alsfeld/Lauterbach erteilt worden, die zu ihrer Zulassung eingeschränkt auf diesen Versorgungsauftrag geführt habe. Zudem sei diesen Ärzten eine Zweigpraxis zwecks Durchführung der Dialysebehandlung in Lauterbach genehmigt worden.

Mit Beschluss vom 14.12.2004 erteilte der Zulassungsausschuss für Ärzte bei der Beigeladenen zu 1 dem Antragsteller eine weitere Ermächtigung, befristet bis zum 31.12.2006. Die Ermächtigung wurde auf bestimmte Leistungen zur Dialysebehandlung auf Überweisung durch Vertragsärzte beschränkt. In der Begründung führte der Zulassungsausschuss aus, zur Gewährleistung einer ausreichenden Versorgung halte er die Ermächtigung weiterhin für notwendig.

Hiergegen legten die Beigeladenen zu 9 am 28.12.2004 Widerspruch ein. Sie trugen vor, ihr Widerspruch sei zulässig und begründet. Es sei fehlerhaft gewesen, sie nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.08.2004 nicht am Verfahren zu beteiligen. Der Vergleich vor dem Sozial...

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