Entscheidungsstichwort (Thema)

Hochschulambulanz. Vergütungsfestsetzung durch Schiedsstelle. Orientierung an der Vergütung vergleichbarer ambulanter Leistungen der niedergelassenen Ärzte. keine Orientierung an den vor- und nachstationären Leistungen

 

Orientierungssatz

1. Die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze darf sich bei der Festsetzung der Vergütung für Hochschulambulanzen an der Vergütung vergleichbarer ambulanter Leistungen der niedergelassenen Ärzte orientieren.

2. An den vor- und nachstationären Leistungen hat sich die Vergütung der Hochschulambulanzen nicht mehr zu orientieren.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der festgesetzten Krankenhauspflegesätze für die ambulante Behandlung von Versicherten der Beigeladenen in der Hochschulambulanz der Klägerin.

Durch das Änderungsgesetz zum Fallpauschalengesetz (FPG) vom 24.03.2002 (BGBl. Teil I, S. 1412) wurden die Regelungen über die ambulante Behandlung von Patienten an den Universitätskliniken im Rahmen der Forschung und Lehre mit Wirkung vom 01.01.2003 umfassend geändert. So erfolgte zunächst eine terminologische Änderung der bisherigen Bezeichnung der Einrichtung von “Poliklinik„ in “Hochschulambulanz„ (§ 117 SGB V).

Das Universitätsklinikum der Klägerin betreibt eine solche Hochschulambulanz. Die humanmedizinische Hochschulambulanz wurde durch Bescheid des Zulassungsausschusses Sachsen-Anhalt für die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit vom 05.02.2003 gem. § 117 SGB V mit Wirkung vom 01.01.2003 bis 31.12.2003 zur ambulanten ärztlichen Behandlung der Versicherten und der in § 75 Abs. 3 SGB V genannten Personen in dem für Forschung und Lehre erforderlichen Umfang, begrenzt auf 40.000 Behandlungsfälle für das Jahr 2003, ohne Vorgabe der Quartale ermächtigt.

Die Klägerin hat gegen die festgesetzte Fallzahl Widerspruch eingelegt. Mit Beschluss vom 07.05.2003 hat der Berufungsausschuss den Widerspruch zurückgewiesen und die Festsetzung des Zulassungsausschusses bestätigt.

Von wesentlicher Bedeutung im Jahr 2003 ist die Änderung der Vergütungsbestimmung in § 120 SGB V durch das Fallpauschalengesetz (FPG). Während die Polikliniken bislang gemäß § 120 Abs. 1 SGV V (alt) “nach den für Vertragsärzte geltenden Grundsätzen aus der vertragsärztlichen Gesamtvergütung„ bezahlt wurden, erfolgt nach der Neufassung des § 120 SGB V durch das FPG die Vergütung nun unmittelbar durch die Krankenkassen. Auch auf den bislang geltenden Vergütungsmaßstab (“nach den für Vertragsärzte geltenden Grundsätze„) wird nicht mehr verwiesen. Vielmehr heißt es in § 120 Abs. 2 Satz 4 SGB V (neu), dass eine Abstimmung mit Entgelten für “vergleichbare Leistungen„ zu erfolgen hat. Eine Bezugnahme auf die für Vertragsärzte geltenden Grundsätze - wie dies in § 120 Abs. 1 SGB V für Krankenhausärzte und ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen weiterhin der Fall ist - erfolgt für Hochschulambulanzen nach der Neuregelung damit ausdrücklich nicht mehr.

Die Vergütung der poliklinischen Leistungen der Klägerin regelte bis zum 31.12.2002 ein Poliklinikvertrag nach § 117 Abs. 1 Satz 3 SGB V. Gemäß § 2 Abs. 2 des Poliklinikvertrages vom 20.07.1993 erfolgte die Vergütung als Pauschale, aufgrund des Punktwertverfalls im niedergelassenen Bereich im Durchschnitt des Jahres 2002 in Höhe von 19,89 Euro.

Nachdem die Vergütung der Hochschulambulanzen, wie oben dargestellt, ab 01.01.2003 unmittelbar durch die Krankenkassen zu erfolgen hat, haben die Klägerin und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Verbände der Ersatzkassen am 17.01.2003 und 25.03.2003 Vergütungsverhandlungen geführt. Dabei konnte weder über die Grundlage der Ermittlung der Vergütung noch über die Höhe eine Einigung erzielt werden.

Mit Antrag vom 06.05.2003 riefen die Landesverbände der gesetzlichen Krankenversicherungen in Sachsen-Anhalt die zuständige Schiedsstelle an und beantragten, für die Vergütung der Hochschulambulanzen eine einheitliche Pauschale für einen Behandlungsfall im Quartal in Höhe von 19,00 Euro festzusetzen.

Die Landesverbände beantragten die Festsetzung der bereits in der Vergangenheit gezahlten Vergütungshöhe und begründeten dies mit der Regelung des Beitragssatz-Sicherungsgesetz (BSSichG) und dem Grundsatz der Beitragssatzstabilität.

Mit Schriftsatz vom 12.06.2003 beantragte die Klägerin, den Antrag der Landesverbände zurückzuweisen und für die Vergütung der Hochschulambulanzen eine einheitliche Pauschale pro Behandlungsfall im Quartal in Höhe von 110,00 € festzusetzen.

Die Klägerin wies darauf hin, dass durch die Gesetzesänderung eine Fortschreibung der bisherigen Vergütung ausgeschlossen sei und weder das BSSichG noch der Grundsatz der Beitragssatzstabilität nach § 71 SGB V anwendbar seien. Zur Begründung der geforderten Pauschalen in Höhe von 110,00 € zieht die Klägerin die Vergütung für vorstationäre Leistungen heran und berücksichtigt einen Investitionskostenabschlag in Höhe von 10 %.

Am 20.06.2003 fand die erste Schiedsstellenverhandlung statt und die Beklagte erließ einen Auflage...

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