Nachgehend

BSG (Urteil vom 09.03.2023; Aktenzeichen B 10 EG 1/22 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung höheren Elterngeldes nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

Die 1981 geborene Klägerin ist Mutter des am 23.2.2018 geborene ... ihrem 2. Kind. Die Klägerin war vor der Geburt als Kameraassistentin in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt zuletzt vom 1.1.2017 bis 30.4.2017 und vom 1.6.2017 bis 31.7.2017, In der Zwischenzeit und nach dem 31.7.2017 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld I.

Am 13.4.2018 stellte sie bei dem Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Elterngeld bzw. Elterngeld plus. Aus dem Antrag geht hervor, dass am 10.1.2018 die gesetzliche Mutterschutzfrist begonnen habe und sie beabsichtige, Elternzeit vom 25.2.2018 bis 22.5.2019 zu nehmen. Sie beantragte ferner, bei der Berechnung des Elterngeldes nicht das Jahr vor der Geburt ihres Kindes zugrunde zu legen, sondern die Monate August 2016 bis Juli 2017. Zur Begründung legte sie eine Stellungnahme des arbeitsmedizinischen Dienstes, Dr. ... vom 12.2.2014 vor, die anlässlich der Geburt ihres 1. Kindes erstellt worden war. Nach Ansicht des Arztes unterlag damals die Klägerin im Beruf als Kameraassistenten einem generellen Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz. Ergänzend führte sie aus, dass es im Film- und Fernsehbereich üblich sei, kurzfristig und befristet für das jeweilige Projekt angestellt zu werden. Nach Bekanntwerden der Schwangerschaft habe sie deshalb in ihrem Beruf nicht mehr arbeiten können. 2017 habe sie ein Erwerbseinkommen von ca. 14.877 € gegenüber 21.658 € im Jahre 2016 gehabt.

Mit Bescheid vom 3.5.2018 setzte der Beklagte für den 2.-5., 7., 8. und 15. Lebensmonat ein monatliches Elterngeld in Höhe von 325,70 € fest sowie für den 6. und 9.-14. Lebensmonat ein Elterngeld in Höhe von 651,39 €. Zugrunde legte der Beklagte das Einkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes.

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrem fristgemäß erhobenen Widerspruch und führte aus, dass der zugrunde gelegte Zeitraum von Januar bis Dezember 2017 mehrere Monate (August bis Dezember 2017) beinhalte, in denen sie aufgrund eines Berufsverbot nicht habe arbeiten dürfen. Dadurch habe sie einen Einkommensverlust aufgrund der Schwangerschaft erlitten. Sie regte deshalb an, den zugrunde gelegten Berechnungszeitraum um 5 Monate in die Vergangenheit vor zu verlegen.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.1.2019 zurück. Seit dem 1.8.2017 habe die Klägerin aufgrund der Schwangerschaft ihrem Beruf nicht mehr ausgeübt. Zu diesem Zeitpunkt habe sie in keinem Beschäftigungsverhältnis mehr gestanden. Bei der Berechnung der Elterngeldhöhe werde nur Einkommen aus Erwerbstätigkeit zugrunde gelegt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG). Berücksichtigt würden dabei nur die positiven im Inland zu versteuernden Einkünfte der 4 Einkommensarten, der nichtselbstständigen Arbeit, der selbstständigen Arbeit, Einkommen aus Gewerbebetrieb oder Ausland- und Forstwirtschaft. Die gezahlten Arbeitslosengeldleistungen könnten daher nur mit einem Betrag von 0,00 € in die Berechnung einfließen, ebenso wie die Monate ohne Einkommen. Die Erwerbstätigkeit habe bereits mit der letzten Produktion am 27. 7. 2017 geendet. Das Beschäftigungsverbot habe an keinem konkreten Datum begonnen, vorgelegt habe die Klägerin nur eine generelle Bescheinigung aus der 1. Schwangerschaft. Eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung müsse ursächlich für ihr geringeres Einkommen sein. Ohne sie hätte die Klägerin Einkommen erzielen müssen, dass zur Bemessung des Elterngeldanspruchs herangezogen werden könnte. Die Klägerin habe geringeres Einkommen erzielt, da sie keine Anstellung mehr gehabt habe. Damit sei die schwangerschaftsbedingte Erkrankung nicht ursächlich für das geringere Einkommen, sondern die Erwerbslosigkeit. Die Monate August 2017 bis Dezember 2017 könnten somit nicht ausgeklammert und das Einkommen aus einem früheren Zeitraum berücksichtigt werden.

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer fristgemäß erhobenen Klage und meint, dass sie sehr wohl einen Anspruch auf höheres Elterngeld habe. Aufgrund ihres Berufes als Kameraassistentin habe sie 5 Monate vor der Entbindung nicht berufstätig sein können. Dies führe zu einer Benachteiligung wegen ihres Geschlechts, weil sie schwangerschaftsbedingt in diesen 5 Monaten vor der Entbindung nicht habe berufstätig sein können. Dieses Risiko treffe typischerweise Frauen in der Schwangerschaft. Damit werde das Ziel des Elterngeldes verfehlt, die am vorgeburtlichen Einkommen gemessenen Erwerbsausfälle auszugleichen. Auch gegenüber anderen Entgeltbeziehern werde sie benachteiligt, weil sie projektbedingt nur befristete Arbeitsverhältnisse vereinbaren könne. Dies verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Schwangerschaftsbedingt Arbeitsunfähige könnten ebenso wie schwangere Frauen mit einem Beschäftigungsverbot ihren Beruf aus gesundh...

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