Entscheidungsstichwort (Thema)

gesetzliche Unfallversicherung. Zuständigkeitsstreit. Bau-Berufsgenossenschaft. kommunaler Unfallversicherungsträger. Helfer nicht gewerbsmäßiger Baumaßnahmen. Berechnung der Arbeitsstunden. keine Miteinbeziehung der Arbeitsstunden des Bauherrn. Verwaltungsvereinbarung über die Abgrenzung der versicherungsrechtlichen Zuständigkeit für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten idF vom 10.4.1972

 

Orientierungssatz

Im Rahmen eines Zuständigkeitsstreites zwischen der Bau-Berufsgenossenschaft und dem kommunalen Unfallversicherungsträger sind bei der Berechnung der Arbeitsstunden eines Helfers nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten iS von § 129 Abs 1 Nr 3 SGB 7 nicht auch die Arbeitsstunden des Bauherrn mit einzubeziehen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 07.02.2006; Aktenzeichen B 2 U 4/05 R)

 

Tatbestand

Umstritten ist, welcher Unfallversicherungsträger für die Entschädigung eines Unfalls, den der verletzte H E (Verletzter) bei der Verrichtung nicht gewerblicher Bauarbeiten erlitten hat, zuständig ist. Dabei ist insbesondere streitig, ob die Arbeitsstunden des Bauherrn D (Bauherr) in die Berechnung einfließen.

Der Verletzte war als Helfer bei dem Neubau einer Garage des Bauherrn tätig. Am 20.11.2001 verlor er auf einem Bockgerüst das Gleichgewicht und stürzte ab. Dabei erlitt er eine Unterschenkelfraktur und einen Bänderriss. Zum Unfallhergang befragt gab der Bauherr an, dass es sich um nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten gehandelt habe, für die kein Entgelt gezahlt worden sei. Der Verletzte sei sein Arbeitskollege. Außer diesem habe noch Herr S geholfen. Insgesamt seien für die Helferstunden ca. 29 Stunden zu veranschlagen gewesen. Er selbst habe das Streifenfundament gegraben, die unteren Steinreihen gesetzt und die Restarbeiten am Dach der Garage ausgeführt. Lediglich die Betonarbeiten seien durch einen Unternehmer erfolgt. Diese Angaben wurden seitens des Verletzten bestätigt und nach Überprüfung durch den Technischen Aufsichtsdienst (TAD) der Klägerin als realistisch eingestuft.

Nach Auswertung dieser Aussagen vertrat die Klägerin die Ansicht, der Unfall falle in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten als kommunaler Unfallversicherungsträgerin, denn es habe sich um nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten gehandelt, für deren Ausführung die im Bauhauptgewerbe geltende tarifliche Wochenarbeitszeit von 39 Stunden nicht überschritten worden sei. Den entsprechend geltend gemachten Erstattungsanspruch wies die Beklagte zurück.

Mit ihrer am 02. Juli 2003 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Ansicht, bei der Ermittlung des zeitlichen Bauvolumens seien die seitens des Bauherrn selbst geleisteten Arbeitsstunden nicht zu berücksichtigen, denn es sei lediglich auf die Arbeitsstunden der nach dem Gesetz versicherten Personen abzustellen. Dazu gehöre der Bauherr selbst nicht.

Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,

1.)

festzustellen, dass die Beklagte der für den am 20.11.2001 eingetretenen Unfall des Verletzten H E zuständige Versicherungsträger ist,

2.)

die Beklagte zu verurteilen, die anlässlich des Unfalls seitens der Klägerin gewährten Leistungen zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

1.)

die Klage abzuweisen

2.)

im Wege der Widerklage, die Klägerin zu verurteilen, die seitens der Beklagten in der Zeit vom 02.01.2002 bis 11.04.2002 geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 1.010,68€ zu erstatten.

Die Beklagte beantrag sinngemäß,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, nach einer Gesetzesänderung seien die mit 18 Stunden anzusetzenden Arbeitsstunden des Bauherrn selbst in die Berechnung mit einzubeziehen. Dies führe dazu, dass die im Bauhauptgewerbe übliche tarifliche Wochenarbeitszeit überschritten sei und demzufolge nicht mehr von einer kurzfristigen nicht gewerbsmäßigen Bauarbeit ausgegangen werden könne. Damit sei die Zuständigkeit der Klägerin begründet.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung der Kammer ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.

 

Entscheidungsgründe

Gemäß § 124 SGG konnte die Kammer im vorliegenden Fall durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr diesbezügliches Einverständnis erklärt haben.

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Widerklage ist unbegründet.

Die Klage ist als kombinierte Feststellungs- und Verpflichtungsklage zulässig. Gem. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist, mit der Feststellungsklage begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Unter derartige Zuständigkeitsklagen fällt u.a. auch die Klage eines Versicherungsträgers, der die Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Vers...

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