Orientierungssatz

Maßgebliches Entgelt für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge bei Rehabilitanden, die Übergangsgeld in Höhe der Leistungen nach dem AFG beziehen (RVO § 561 Abs 2):

Entsprechend der Regelung für die Berechnung der Beiträge zur RV sind auch die Beiträge zur KV von Rehabilitanden, die bei Eintritt der AU Leistungen der BA beziehen, unter Zugrundelegung der Beträge zu bemessen, die dem Übergangsgeld zugrunde liegen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2051891

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