Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 23.07.2018; Aktenzeichen B 12 R 73/17 B)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 97,20 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Aufforderung der Beklagten, ein Beschäftigungsverhältnis zur Reinigung seiner gewerblich genutzten Ferienwohnung als geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) anzumelden. Zwischen den Beteiligten ist insoweit streitig, ob ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV oder ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vorliegt.

Die Beklagte führte im streitgegenständlichen Bescheid vom 17.9.2009 aus, dass der Kläger seit März 2007 Frau R. als kurzfristig Beschäftigte zur Reinigung der auch gewerblich genutzten Ferienwohnung beschäftige. Die Beschäftigung werde maximal acht bis zwölf Tage im Jahr ausgeübt. Eine kurzfristige Beschäftigung liege nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt werde, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflege oder im Voraus vertraglich begrenzt sei. Dies gelte auch dann, wenn die kurzfristige Beschäftigung die Voraussetzung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfülle. Eine kurzfristige Beschäftigung liege jedoch nicht vor, wenn die Zeitdauer von 50 Arbeitstagen im Laufe eines Kalenderjahres innerhalb eines Dauerarbeitsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Arbeitsverhältnisses nicht überschritten werde. Die Beklagte stellte fest, dass die von Frau R. seit dem 1.3.2007 ausgeübte Beschäftigung im Rahmen einer Dauerbeschäftigung bzw. eines regelmäßig wiederkehrenden Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Der Kläger wurde aufgefordert, die kurzfristige Beschäftigung zum 31.12.2007 zu beenden und ab dem 1.1.2008 als geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis neu anzumelden.

Hiergegen erhob der Kläger am 6.10.2009 Widerspruch. Als Begründung führte der Kläger aus, dass der angefochtene Bescheid bereits unzulässig sei, da keine Kompetenz der Beklagten bestehe, eine Anmeldung als geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis vorzuschreiben. Der Kläger führte aus, dass Frau R. an acht bis zwölf Tagen pro Jahr die für die Fremdvermietung vorgehaltene Ferienwohnung reinige. Die Reinigung werde durchgeführt, bevor die Wohnung an die neuen Mieter überlassen werde. Dies dauere üblicherweise drei Stunden, zu Beginn der Saison auch vier bis fünf Stunden, und werde mit 10 EUR pro Stunde vergütet. Hierüber sei mit Frau R. eine mündliche Vereinbarung getroffen worden. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass es nicht darauf ankomme, ob die kurzfristige Beschäftigung regelmäßig oder nicht regelmäßig ausgeübt werde, sondern nur darauf, ob die Tätigkeit sich innerhalb der vom Gesetzgeber vorgegebenen zeitlichen Intensität bewege. Der Kläger wies darauf hin, dass die Tätigkeit der Frau R. unvorhersehbar in wechselnder Häufigkeit zu verschiedenen Zeiten übernommen werde. Auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) liege daher keine regelmäßige Beschäftigung vor. Es sei nicht vorhersehbar, wann die Ferienwohnung gereinigt werden müsse. Der Kläger wies ferner darauf hin, dass Frau R. seiner Arbeitsanfrage auch eine Absage erteilen könne.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9.3.2010 zurück. Als Begründung führte die Beklagte aus, dass die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung nur gegeben seien, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage befristet sei oder nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflege. Eine zeitliche Beschränkung der Beschäftigung nach ihrer Eigenart sei gegeben, wenn sie sich vorausschauend aus der Art, dem Wesen oder dem Umfang der zu verrichtenden Arbeit ergebe. Eine kurzfristige Beschäftigung liege aber selbst dann nicht vor, wenn die Zeitdauer von 50 Arbeitstagen im Laufe eines Kalenderjahres innerhalb eines Dauerarbeitsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Arbeitsverhältnisses nicht überschritten werde.

Der Kläger hat am 24.3.2010 Klage erhoben. In seiner Klagebegründung führt der Kläger aus, dass seine Mitarbeiterin eine klassische "kurzfristig Beschäftigte" sei, da ihre Dienstleistung nur sehr unregelmäßig und zu nicht vorhersehbaren Zeitpunkten benötigt werde. Es sei in keiner Weise vorhersehbar, ob und wann es zu einem Arbeitseinsatz von Frau R. komme. Denn ein Einsatz von Frau R. könne nur erfolgen, wenn die Ferienwohnung habe vermietet werden können und die Mitarbeiterin zu dem angefragten Termin verfügbar sei. Es entspreche der Eigenart dieses Beschäftigungsverhältnisses, dass es nicht einmal annäherungsweise an 50 Arbeitstagen pro Jahr ausgeübt werde. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass ...

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