Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweiliger Rechtsschutz. fehlender Anordnungsanspruch und -grund. Arbeitslosengeld II. Mehrbedarf. unabweisbarer laufender besonderer Bedarf. FFP2-Masken während der Corona-Pandemie

 

Orientierungssatz

Zur fehlenden Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und -grundes für einen Mehrbedarf gemäß § 21 Abs 6 SGB 2 zur Beschaffung von FFP2-Masken während der Corona-Pandemie.

 

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Antragsgegner höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Anschaffung von FFP2-Masken, hilfsweise jeweils 20 FFP2- Masken monatlich.

Den im laufenden Leistungsbezug nach dem SGB II stehenden Antragstellern wurden mit Änderungsbescheid vom 25.01.2021 Leistungen nach dem SGB II im Zeitraum vom 01.11.2020 bis 31.10.2021 in unterschiedlicher Höhe, im Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.10.2021 i.H.v. 1.384,54 € und mit Änderungsbescheid vom 08.02.2021 Leistungen im Zeitraum vom 01.03.2021 bis 31.05.2021 i.H.v. 1.342,57 € bewilligt. Der Antragsteller zu 1) ist der Vater der zwischen 2005 und 2008 geborenen Antragsteller zu 2) - 4), sie bilden zusammen eine Bedarfsgemeinschaft.

Am 15.02.2021 beantragten die Antragsteller bei dem Antragsgegner unter Berufung auf den Beschluss des SG Karlsruhe vom 11.02.2021 - S 12 AS 213/21 ER pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft 20 FFP2-Masken wöchentlich, ersatzweise Geldleistungen.

Mit Bescheid vom 18.02.2021 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Als Begründung gab dieser an, dass davon ausgegangen werden könne, dass der Bedarf für die Antragsteller bereits gedeckt sei, da zum einen Schutzmasken durch die Tafel ausgegeben und weitere 10 kostenlose Masken durch den Bund über die Krankenkasse hilfebedürftigen Personen zur Verfügung gestellt würden.

Gegen den Ablehnungsbescheid erhoben die Antragsteller mit Schreiben vom 22.02. 2021 Widerspruch. Sie sind der Ansicht, dass die von dem Antragsgegner benannten 10 Masken pro Person, welche über die Krankenkassen zur Verfügung gestellt würden, nicht einmal den Bedarf einer einzigen Person für eine Woche abdeckten. Es handele sich um Einwegmasken, welche bei längerer Tragedauer von mehr als 75 Minuten oder bei witterungsbedingter Durchfeuchtung keinerlei gesundheitliche Absicherung mehr versprächen. Aufgrund des zwischenzeitlich wieder aufgenommen Präsenzunterrichts - dessen Aufnahme vom Antragsgegner bestritten wird - gefährde eine Ablehnung der Kostenübernahme die Gesundheit der Antragsteller zu 2) bis 4) sowie deren Mitschüler. Sofern die Tafel Masken zur Verfügung stelle, handele es sich dabei allenfalls um normale OP-Masken. Selbst diese seien jedoch oftmals nicht vorhanden, vergriffen oder nur in unzureichender Zahl abzugeben. Über den Widerspruch der Antragsteller ist nach Aktenlage noch nicht entschieden.

Mit Schriftsatz vom 03.03.2021 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Gießen einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Das Gericht möge eine einstweilige Anordnung erlassen. Diesbezüglich wiederholen die Antragsteller zunächst ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend tragen die Antragsteller vor, dass OP-Masken eine erheblich geringere Schutzwirkung aufwiesen, die insbesondere im Hinblick auf die inzwischen sich verbreitenden Virusmutationen ungenügend seien. Sofern Beziehern von SGB II - Leistungen 150,00 € für pandemiebedingten Mehrbedarf im Rahmen des Sozialschutzpaketes III zur Verfügung gestellt würden, reiche dies nicht aus, um Schutzmasken anzuschaffen. Wechselunterricht solle, so die Antragsteller später, für die minderjährigen Antragsteller tageweise abwechselnd wieder ab dem 22.03.2021 stattfinden.

Die Antragsteller beantragen,

1. den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragstellern zu 1) bis 4) monatlich insgesamt 516,00 € an Mehrbedarf für die Anschaffung von FFP2-Masken zu zahlen,

hilfsweise,

2. jedem der 4 Antragsteller wöchentlich 20 FFP2-Masken zur Verfügung zu stellen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

In Hessen sei das Tragen von medizinischen Masken in öffentlichen Bereich bereits seit mehreren Monaten verpflichtend. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass im Haushalt der Antragsteller bereits ausreichend medizinischen Masken vorhanden seien. Die Antragsteller hätten als Bezieher von Arbeitslosengeld II gemäß § 2 Abs. 2a i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) Anspruch auf einmalig jeweils 10 Schutzmasken. Darüber hinaus bestehe keine Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken. Es bestehe lediglich die Verpflichtung in Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen, sowie im öffentlichen Bereich mit Publikumsverkehr eine medizinische Maske zu tragen. Dies werde ebenfalls für den Schulbesuch empfohlen. Medizinische Masken könnten von den Antragstellern günstig erstanden werden. Diese böten ausreichenden Fremd- und hinreichenden...

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