Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Sprungrevision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Aussetzung der Rentenanpassung zum 01.07.2004 und begehrt eine Rentenanpassung um 2,66 %.

Die am 01.11.1944 geborene Klägerin bezieht von der Beklagten seit dem 01.02.1996 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die zur Zeit 432,27 EUR (brutto) beträgt.

Die Klägerin erhob bei der Beklagten mit Datum vom 27.12.2003 "Widerspruch" dagegen, dass es im Jahre 2004 keine Rentenanpassung geben wird. Die Beklagte deutete den "Widerspruch" der Klägerin in einen Antrag auf Anpassung ihrer Rente zum 01.07.2004 um und wies diesen Bescheid vom 17.12.2004 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, durch Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 27.12.2003 (2. SGB VI-ÄndG) sei festgelegt worden, dass sich der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert (Ost) zum 01.07.2004 nicht verändern. Dies habe zur Folge, dass eine Änderung in der Höhe der Rente der Klägerin nicht eintrete. Der mit der Aussetzung der Rentenanpassung verbundene finanzielle Beitrag zur Konsolidierung der Finanzsituation in der Rentenversicherung stelle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Eigentumsrechte der Klägerin dar. Bei den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung handele es sich um Dauerleistungen, die in besonderem Maße den sich ändernden Verhältnissen unterworfen seien. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 01.07.1981 könnten Versicherte und Rentner in der gesetzlichen Rentenversicherung von vornherein nicht erwarten, dass die gesetzlichen Vorschriften über die Leistungen der Rentenversicherung auf Dauer unverändert fortbestünden. Die gesetzliche Rentenversicherung sei eine Solidargemeinschaft, deren Rechte und Pflichten im Laufe der Zeit vielfachen Veränderungen unterliegen könnten. So würden Veränderungen der Wirtschaftslage oder auch des Verhältnisses zwischen Rentnern und der die Versicherung durch ihre Beiträge tragenden, noch im Erwerbsleben stehenden Generation vielfach Anpassungen ermöglichen oder erfordern. Wer einer solchen Solidargemeinschaft beitrete, erwerbe nicht nur die mit einem solchen System verbundenen Chancen, sondern trage mit den anderen Versicherten auch ihre Risiken (Beschluss vom 01.07.1981, - 1 BvR 874/77 -, BVerfG 58, 81, 123). Unter Berücksichtigung dieser Entscheidung sei auch Art. 2 des 2. SGB VI-ÄndG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Mit Schreiben vom 25.02.2004 legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 17.02.2004 Widerspruch ein und beantragte, ihre Rente ab dem 01.07.2004 um 2,66 % anzupassen. Sie machte im wesentlichen geltend, ihre Rente sei ab dem 01.04.2004 aufgrund der Zahlung des vollen Pflegeversicherungsbeitrages um 0,85 % gekürzt worden, während die Beamtenpension im Jahre 2004 um insgesamt 0,92 % zuzüglich einer Einmalzahlung von 50 EUR erhöht würden. Hinzu komme eine steuerliche Entlastung von durchschnittlich 1,74 %, so dass die Pensionen im Jahre 2004 um insgesamt 2,66 % ansteigen würden. Durch das Steuerurteil des Bundesverfassungsgerichtes seien Renten und Pensionen faktisch gleichgestellt worden. Mit dem Gesetzesentwurf zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge für die Jahre 2003 und 2004 sei sichergestellt worden, dass trotz schwieriger Rahmenbedingungen auch Beamte sowie Versorgungsempfänger an der allgemeinen Einkommensentwicklung teil nähmen. Durch Rentenkürzung und einer Nullrunde 2004 werde sie dagegen von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt.

Nach Überprüfung ihrer Entscheidung wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 18.03.2004 als unbegründet zurück und führte begründend aus, dem Begehren der Klägerin auf eine Rentenerhöhung von 2,66 % könne nicht gesprochen werden.

Die Klägerin hat am 29.03.2004 Klage erhoben. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, Art. 2 des 2. SGB VI-ÄndG sei verfassungswidrig, weil einerseits ihre Rente ab dem 01.04.2004 aufgrund der Zahlung des vollen Pflegeversicherungsbeitrages um 0,85 % gekürzt worden sei und andererseits ab dem 01.07.2004 nicht erhöht wurde. Dies sei mit Art. 14 und 20 Grundgesetz (GG) nicht vereinbar. Ihr Vertrauensschutz werde missachtet, zumal wenn man berücksichtige, dass die Inflationsrate im Jahre 2003 bei 1,1 % gelegen habe, so dass ihre Rente im Jahr 2004 tatsächlich um 1,95 % sinke. Der mit der Aussetzung der Rentenanpassung verbundene finanzielle Beitrag zur Konsolidierung der Finanzsituation in der Rentenversicherung stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre Eigentumsrechte dar. Die Konsolidierung der Finanzsituation der Rentenversicherung sei zudem allein Aufgabe des Bundes und nicht der Rentner. Der Bund sei verpflichtet, Verluste in der Rentenversicherung auszugleichen, denn Art. 120 Abs. 1 Satz 4 GG ordne als dauerhafte Regel d...

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