Entscheidungsstichwort (Thema)

Künstlersozialversicherung. Künstlersozialabgabepflicht. Herausgabe einer Mitarbeiterzeitung. Öffentlichkeitsarbeit

 

Leitsatz (amtlich)

Durch die Herausgabe einer Mitarbeiterzeitung betreibt ein Unternehmer in der Regel Öffentlichkeitsarbeit und ist deshalb nach § 24 Abs 1 S 2 KSVG abgabepflichtig.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob für das Jahr 2006 eine Abgabepflicht der Klägerin nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz bestand. Nachdem die Klägerin zunächst im Wege der Schätzung zur Künstlersozialabgabe herangezogen werden sollte, erläuterte die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 14.11.2006, dass sie in A-Stadt über keine eigene Werbe-Marketing-PR-Abteilung verfüge. Lediglich eine Mitarbeiterin kümmere sich um Arbeiten wie die Gestaltung interner Verkaufsunterlagen, die Gestaltung von Zeitungsannoncen usw.

Prospekte und Broschüren seien in der Vergangenheit von einem Mitarbeiter erstellt worden. Dessen Tätigkeit habe im Jahre 2005 geendet. Seit Januar 2006 sei die Agentur D tätig. Diese Agentur übernehme auch in Zusammenarbeit mit einem Mitarbeiter den Internetauftritt. Gelder an freischaffende Texter, Layouter, Fotografen usw. seien in der Vergangenheit nicht gezahlt worden.

Daraufhin hob die Beklagte ihre Schätzung für die Jahre 2001 - 2005 wieder auf. Zugleich wurde der Beginn der Abgabepflicht auf den 01.01.2006 festgesetzt.

In der Folge präzisierte die Klägerin die Tätigkeit der Agentur D dahingehend, dass diese lediglich für 2 Ausgaben einer Mitarbeiterzeitung Tätigkeiten erbracht habe. Im Übrigen sei die Agentur D ausschließlich tätig geworden für Korrekturen des Deutschen CC-Bankformulars. Die Tätigkeit der Agentur D für die Klägerin habe zudem Ende 2006 geendet.

Hinsichtlich der Mitarbeiterzeitung sei zu berücksichtigen, dass diese ausschließlich von Mitarbeitern/innen gelesen werde, so dass aus diesem Grunde keinesfalls von einer "Öffentlichkeit„ gesprochen werden könne. Darüber hinaus fehle es an einer Gewinnerzielungsabsicht. Die Zeitung werde kostenlos an die Mitarbeiter verteilt. Deshalb sei die Klägerin der Auffassung, dass hier eine Abgabepflicht nicht bestehe. Weshalb bei mehr als 50 Mitarbeiterzeitungen der Begriff der Öffentlichkeit erfüllt sein solle, sei nicht nachzuvollziehen.

Die Mitarbeiterzeitungen seien der Öffentlichkeit jedoch nicht zugänglich, sie würden ausschließlich den Mitarbeitern zugänglich gemacht und somit auf einen engen Kreis beschränkt. Sie seien auch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt.

Nach der einschlägigen Rechtsprechung der Zivilgerichte zu § 15 UrhrG werde jedenfalls dann keine Öffentlichkeit angenommen, wenn es um private Feiern gehe, wobei sogar die nur zufällige Anwesenheit weniger Fremder nicht schade. Dies gelte nach ihrer Auffassung im vorliegenden Fall daher auch für ihre Hauszeitung.

Beigefügt waren unter anderem 4 Rechnungen der D - Design vom 23.01.2006, 02.03.2006, 05.05.2006 und 25.09.2006, mit denen für Leistungen zur Plakatentwicklung bzw. zur Gestaltung der “Firma-A-Nachrichten 01/2006„ ein Betrag von insgesamt 27.302,00 € in Rechnung gestellt wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf diese 4 Rechnungen (Bl. 65 -69 BA) verwiesen.

Mit Bescheid vom 29.05.2007 berechnete die Beklagte auf der Grundlage dieses Entgelts und einem Prozent-Satz von 5,50 eine Künstlersozialabgabe von 1.501,61 €, die sie von der Klägerin verlangte.

Dagegen legte die Klägerin am 05.07.2007 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, dass weiterhin an der Auffassung festgehalten werde, das der Tatbestand der „Öffentlichkeit„ vorliegend nicht erfüllt sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 09.05.2008 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Dagegen hat die Klägerin am 11.06.2008 Klage erhoben beim Sozialgericht Köln, welches sich mit Beschluss vom 01.07.2008 für örtlich unzuständig erklärte und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Fulda verwies.

Zur Begründung der Klage wird unter Vertiefung des bisherigen Vorbringens vorgetragen, dass die Klägerin mit den Tätigkeiten der Firma D keine Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betrieben habe, sondern ausschließlich ihre eigenen Mitarbeiter unterrichtet habe. Auch handele es sich dabei um keine regelmäßig wiederkehrenden Aufträge, da die Firma D nur “einmal„ beauftragt worden sei. Die Klägerin bleibe dabei, dass die Zeitschrift „Firma-A-Nachrichten„ ausschließlich Mitarbeitern des Unternehmens zugänglich gewesen sei. Die Zeitschrift sei insbesondere nicht an dritte, firmenunabhängige Personen verteilt worden. Der Inhalt der “Firma-A-Nachrichten„ sei auch ersichtlich für die Mitarbeiter bestimmt und enthalte keine Informationen, die für Dritte von Interesse sein könnten. Deshalb werde hier gerade keine Öffentlichkeitsarbeit betrieben, sondern nur betriebliche Dinge angesprochen und dargestellt. Die auf den einzelnen Fotos abgelichteten Personen seien grundsätzlich für das Unternehmen A tätig. Da die “Firma-A-Na...

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