Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Auszahlung der Kosten der Unterkunft an die Stadt A-Stadt.

Die 1953 geborene Klägerin bezog bis April 2019 Leistungen von dem Beklagten.

Aufgrund einer Einweisungsverfügung der Stadt A-Stadt - Amt für Wohnungshilfen und Soziales - Obdachlosenhilfe - vom 15. September 2016 wurde die Klägerin ab dem 18. August 2016 bis auf weiteres in die als Notunterkunft zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten in der A-Straße, A-Stadt eingewiesen, da anderenfalls Obdachlosigkeit drohte. Für die monatliche Nutzungsentschädigung wurde für die Unterkunft ein Nutzungsentgelt festgesetzt, bestehend aus einer Grundmiete in Höhe von 270,00 €, Betriebskosten in Höhe von 110,00 € und Heizkosten in Höhe von 141,00 €, d.h. Kosten in Höhe von 521,00 € Zusätzlich wurden Kosten für Strom in Höhe von 75,00 € festgesetzt.

Die Kosten der Unterkunft in Höhe von 521,00 € wurden daraufhin von dem Beklagten u.a. mit Bescheid vom 26. September 2016 (Zeitraum bis September 2017) bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt und bis einschließlich Dezember 2016 an die Klägerin ausgezahlt. Die Klägerin hatte aber nur einen Teil der Kosten an die Stadt A-Stadt gezahlt. Insbesondere nutzte sie einen Teil der gewährten Unterkunftsleistungen, um einen Vertrag mit den Stadtwerken A-Stadt zur Lieferung von Gas/Heizung in Höhe von 38,00 € zu bedienen. Die Klägerin hatte einen bereits vor Einweisung in der Notunterkunft mit den Stadtwerken A-Stadt bestehenden Vertrag bezüglich ihrer alten Wohnung auf die neue Unterkunft umgemeldet. An die Stadt A-Stadt überwies die Klägerin monatlich 380,00 € für die Notunterkunft.

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 teilte die Stadt A-Stadt mit, dass Mietrückstände in Höhe von 961,56 € bestehen würden und bat um Abzweigung ihrer Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Die Beklagte zahlte daraufhin ab 1. Januar 2017 diese Leistungen (521,00 €) direkt an die Stadt A-Stadt aus. Hierüber wurde die Klägerin mit Änderungsbescheid vom 12. Dezember 2016 betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 30. September 2017 informiert.

Die Klägerin legte dagegen mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 Widerspruch ein.

Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2017 zurückgewiesen. Nach § 22 Abs. 7 SGB II sollen die Leistungen an den Vermieter gezahlt werden, wenn Mietrückstände bestehen. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Entsprechend sei die Klägerin über den Wechsel der Mietauszahlung informiert worden.

Dagegen richtet sich die zum 1. April 2017 bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhobene Klage. Die Klägerin weist den Vorwurf zurück, dass die Leistungen nicht zweckentsprechend verwendet würden. Es sei weder von Mietrückständen noch von Rückständen für Gasabschlagszahlungen/ Heizkosten auszugehen. Die Klägerin sei seit Jahren Vertragspartnerin bei den Stadtwerken und sonst bei niemanden. Sie zahle angemessene Abschlagszahlungen in Höhe von 38,00 € direkt an die Stadtwerke. Die unangemessenen Abschlagszahlungen in Höhe von 141,00 € seien von der Stadtverwaltung festgesetzt worden, aber nicht an die Stadtwerke gezahlt worden. Was mit den 141,00 € geschehe sei der Klägerin nicht bekannt. Der Klägerin drohe die Abstellung der Gaszufuhr, wenn sie die Abschlagszahlungen nicht leiste.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die Mietzahlungen, Nebenkosten, Gasabschlagszahlungen an die Klägerin auszuzahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verweist auf die Begründung im Widerspruchsbescheid.

Nachdem bereits am 25. Juli 2019 ein Erörterungstermin in dem Verfahren stattgefunden hat, wies das Gericht schließlich mit Schreiben vom 3. November 2021 darauf hin, dass die Auszahlung der Unterkunftskosten an die Stadt A-Stadt im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu beanstanden war. Zugleich wurden die Beteiligten zur Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht kann gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden vorliegend zu dieser Möglichkeit angehört.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 15. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2017 mit dem die Änderung der Auszahlung der Kosten der Unterkunft an die Stadt A-Stadt als Empfangsberechtigten des Nutzungsentgelts für die Unterbringung in der Notunterkunft geregelt wurde. In dem Eingriff in das Verfügungsrecht des Hilfebedürftigen über die ihm gewährten Leistungen ist ein Verwaltungsakt zu sehen (LSG Hamburg, Beschluss vom 09. Juni 2005 - L...

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