Tenor

Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist zulässig.

 

Gründe

I.

Im zugrunde liegenden Rechtsstreit geht es um die Erstattung einer Forderung in Höhe von insgesamt 18.820,42 Euro, die die Klägerin gegenüber dem Beklagten auf der Grundlage des § 225 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) und der hiernach ergangenen Rechtsverordnung geltend macht, sowie die Verpflichtung zur Zahlung der weiterhin anfallenden laufenden Aufwendungen ab dem 01.01.2020.

Bei der Klägerin handelt es sich um die Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung der geschiedenen Ehefrau, und bei dem Beklagten um einen privatrechtlich organisierten, seit dem Jahr 1959 eingetragenen Verein, der Arbeitgeber des geschiedenen Ehegatten war: Die Versorgungsbezüge werden durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung im Auftrag des Beklagten gezahlt werden. Dem Erstattungsstreit zugrunde liegt das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf als Familiengericht vom 08.01.2010 über den Versorgungsausgleich nach Scheidung der Ehe zu Gunsten der Versicherten der Klägerin. Das Amtsgericht hat, da die Ehezeit 2008, vor Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes, geendet hat, § 1587a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung angewandt. Unstreitig ist, dass danach ein Versorgungsausgleich zu Gunsten der Versicherten der Klägerin stattzufinden hatte. Bei der Frage, in welcher Form dieser Versorgungsausgleich stattfindet, hat sich das Amtsgericht dabei auf § 1587b Abs. 2 BGB a.F. gestützt. Rechtsmittel wurde durch keinen der hier und seinerzeit Beteiligten eingelegt.

Die Klägerin hat die durch das Familiengericht begründeten Leistungen bei Eintritt des Versicherungsfalles erbracht und mit Bescheid vom 04.06.2018 Rente ab 01.09.2018 unter Zahlung eines Zuschlages aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich für die seinerzeitige Ehezeit an ihre Versicherte, die geschiedene Ehefrau, bewilligt.

Mit Schreiben vom 04.01.2019 wandte sie sich sodann an den Beklagten mit der Bitte um Ausgleich gemäß § 2 Abs. 3 der auf Grund des § 226 Abs. 1 SGB VI erlassenen Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung im Rahmen des Versorgungsausgleichs - Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung (VAErstV) in Höhe von 4.637,66 Euro für die Zeit vom 01.09.2018 bis zum 31.12.2018. Daraufhin vertrat das Landesamt für Besoldung und Versorgung der Klägerin mit Schreiben vom 20.02.2019 die Auffassung, ein Erstattungsanspruch nach § 225 SGB VI bestehe nicht, da der Erstattungsschuldner, die Beklagte, privatrechtlich organisiert sei. Nach dem Urteil des Landessozialgerichts NRW vom 19.03.2010 (Aktenzeichen: L 13 RA 12/05) sei die Durchführung eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs im Wege des Quasisplittings nach § 1587b BGB bei privatrechtlich organisierten Trägern ausgeschlossen. Hinsichtlich der Entscheidung des Bundessozialgericht, das sich mit Urteil vom 21.03.2018 (Aktenzeichen B 13 R 17/15 R) mit der Erstattungspflichten gemäß § 225 SGB VI beschäftigt habe, sei eine mögliche Erstattungsverpflichtung gemäß § 225 SGB VI von privatrechtlich organisierten Versorgungsträgern geprüft worden. Diesbezüglich verwies er auf die im Laufe des vorgerichtlichen Schriftwechsels in seinem Sinne ergangene Urteile des OLG Köln vom 04.07.2019 (Az:15 U 95/18) und vom Landgericht Koblenz vom 12.09.2019 (Az: 16 O 456/17).

Die Klägerin hielt ihre Forderung unter Geltendmachung bei laufender Rentenzahlung weiter entstandener Beträge aufrecht. Von den Streitverfahren vor den Zivilgerichten verspreche sie sich hier keine Rechtsprechung zur Anwendbarkeit von § 225 SGB VI.

Sie vertrat unter Berufung auf das genannte Urteil des Bundessozialgerichts vom 21.03.2018 weiterhin die Auffassung, die Begründung von Rentenanwartschaften durch eine rechtskräftige familiengerichtliche Entscheidung sei, auch wenn sie materiell rechtswidrig sein sollte, kausal für die Aufwendungen des Rentenversicherungsträgers; dies sei entscheidend. Die Erstattungspflicht nach § 225 SGB VI setze hiernach nicht voraus, dass der Erstattungspflichtige tatsächlich Träger eines im Versorgungsausgleich ausgleichsfähigen Anrechts sei. Auch ein fälschlich vorgenommener Ausgleich greife nach Eintritt der formellen Rechtskraft unmittelbar in das Rechtsverhältnis zwischen dem zum Ausgleich verpflichteten Ehegatten und dem für das auszugleichende Anrecht zuständigen Träger ein. Der Erstattungsanspruch entstehe qua Gesetz, wenn der Rentenversicherungsträger tatsächlich Aufwendungen habe. Träger der Versorgungslast und damit Erstattungsverpflichteter sei grundsätzlich der Träger, zu dessen Lasten das Familiengericht im Rahmen des Versorgungsausgleichs Anrechte zugunsten der ausgleichsberechtigten Person in der gesetzlichen Rentenversicherern begründet habe. Der  Kreis der Erstattungsverpflichteten nach § 225 Abs. 1 SGB sei nicht auf öffentlich-rechtlich organisierten Träger beschränkt.

Am 06.05.2020 hat die Klägerin - nach vorangegangener Fristsetzung und Androh...

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