Entscheidungsstichwort (Thema)

Abwicklung des Versorgungsausgleich. Erstattungspflicht eines nicht öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger nach § 225 Abs 1 S 1 SGB 6

 

Orientierungssatz

1. Die in § 225 Abs 1 S 1 SGB 6 geregelte Erstattung der Aufwendungen der Rentenversicherung richtet sich ausschließlich gegen öffentlich-rechtliche Versorgungsträger und kann nicht gegenüber einem privatrechtlich organisierten Träger geltend gemacht werden, wenn das Familiengericht eine falsche Entscheidung über die Art der Durchführung des Versorgungsausgleichs (Quasi-Splitting statt schuldrechtlicher Versicherungsausgleich) getroffen hat (Anschluss an LSG Celle-Bremen vom 22.2.2007 - L 1 RA 23/03).

2. Die Frage, ob ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger vorliegt, ist allein nach seiner Rechtsform zu beurteilen ist (vgl BGH vom 17.4.1985 - IVb ZB 796/81).

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.11.2004 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist ein Erstattungsanspruch wegen Übertragung von Versorgungsanwartschaften im Wege des sog. "Quasi-Splitting" streitig.

Die Beklagte ist ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen der Chemie- und Pharmaindustrie. Sie unterhält u.a. eine staatlich anerkannte Werkberufsschule und Fachschule für Chemotechniker. Mit Anstellungsvertrag vom 30.01.1973 stellte sie den Beigeladenen zum 01.03.1973 als Lehrer ein. Der Beigeladene ist gemäß § 1 des Vertrages berechtigt, die Berufsbezeichnung "Oberstudienrat an einer berufsbildenden Schule im Ersatzschuldienst" zu führen. Nach § 3 des Vertrages werden die Dienstbezüge des Beigeladenen nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Bestimmungen errechnet, die für vergleichbare Landesbeamte gelten; der Beigeladenen wurde in die Besoldungsgruppe A 14 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen eingestuft. Ferner steht dem Beigeladenen nach § 5 des Vertrages eine Anwartschaft auf beamtenmäßige Versorgung zu, die Versorgungsbezüge werden in entsprechender Anwendung der für vergleichbare Landesbeamte geltenden Bestimmungen berechnet.

Der Beigeladene war zunächst mit Frau J A verheiratet. Die am 00.00.1960 geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Amtsgerichts L (Familiengericht) vom 21.02.1994 geschieden. Das Urteil enthält folgende Regelung zum Versorgungsausgleich: "Zu Lasten der für den Beigeladenen bei der Beklagten, als Schulträger der staatlich anerkannten Werksberufsschule und Fachschule für Technik, M, bestehenden Versorgungsanwartschaften werden auf dem Versicherungskonto der Frau A bei der Klägerin für Frau A in Entgeltpunkte (EP) umzurechnende Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 964,22 EUR (1.885,85 DM), bezogen auf den 30.09.1992, begründet". Zur Begründung des Versorgungsausgleichs heißt es im Urteil, dass im Wege des Quasi-Splitting die Hälfte des monatlichen Differenzbetrages der beiderseitigen Anwartschaften auf Beamtenversorgung und aus der GRV nach § 1587b Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und § 1587b Abs. 2 BGB auf Frau A zu übertragen waren, nämlich 4.041,70 + 61,14 - 331,15 = 3.771,68: 2 = 1.885,85. Am Scheidungsverfahren waren als Auskunftspflichtige sowohl die Klägerin als auch die Beklagte beteiligt. Der Versorgungsausgleich durch Quasi-Splitting ist vermutlich darauf zurückzuführen, dass die Beklagte die zutreffende, aber vom Familiengericht missverstandene Auskunft gegeben hat, der Beigeladene habe in der Ehezeit eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen in Höhe von 2.066,49 EUR (4.041,70 DM) erworben. Dies hat das Familiengericht zum Anlass genommen, das eigentlich nur bei öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgern vorgesehene Quasi-Splitting durchzuführen. Das Urteil ist seit dem 09.04.1994 rechtskräftig. An die Beklagte wurde es am 04.03.1994 zugestellt.

Mit Bescheid vom 29.10.1997 gewährte die Klägerin Frau A Regelaltersrente ab dem 01.02.1998 unter Berücksichtigung der im Wege des Versorgungsausgleich durch Quasi-Splitting übertragenen Anwartschaften. Unter dem 06.07.1999 forderte die Klägerin die Beklagte erstmals zur anteiligen Erstattung der Versicherungsleistungen an Frau A für die Zeit vom 01.02.1998 bis 31.12.1998 in Höhe von 12.728,73 EUR (24.895,24 DM) auf. Hieran erinnerte sie mit unter dem 04.04.2000 verfassten Schreiben. Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin am 26.01.2001 mit, dass sie den Erstattungsanspruch mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage nicht anerkenne.

Seit dem 01.08.2000 bezieht auch der Beigeladene von der Beklagten Versorgungsbezüge, die allerdings bisher nicht zur vollen Auszahlung gekommen sind, weil die Beklagte den Betrag zurückbehält, der im Versorgungsausgleichsverfahren im Wege des Quasi-Splitting auf Frau A übertragen worden war. Die Versorgungsbezüge des Beigeladenen werden im Übrigen gemäß den Vorsc...

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