Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitgeber. Befreiung von Verpflichtung zur Beitragsentrichtung an Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung in Fällen des § 143 Abs 3 SGB 3. Insolvenzverwalter. keine Verpflichtung zur Feststellung der Beitragssumme und der Abzugsbeträge

 

Orientierungssatz

1. Ein Arbeitgeber ist von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung zu entrichten, soweit er der Bundesagentur für Arbeit die im Fall des § 143 Abs 3 SGB 3 geleisteten Beiträge für dieselbe Zeit zu ersetzen hat.

2. Es ist nicht Aufgabe eines Insolvenzverwalters, für die den Bescheid erlassene Behörde herauszufinden, welche Summe er an die Einzugsstellen zu zahlen und ggf welche Beträge er in Abzug zu bringen hat, sondern dies ist allein Aufgabe der Behörde, die die Betriebsprüfung vorgenommen und die streitgegenständlichen Bescheide erlassen hat.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund einer Betriebsprüfung, wobei nur noch die Rechtsfrage streitig ist, ob die von der Beigeladenen zu 1. im Rahmen des § 335 Abs. 3, 5 SGB III zu erbringenden Sozialversicherungsbeiträge von der austenorierten Gesamtforderung im Bescheid in Abzug zu bringen sind.

In der Zeit vom 8. Mai 2006 bis 9. Mai 2006 führte die Beklagte bei der über die ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts Düsseldorf - IN - seit dem 1. Dezember 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und die von dem Kläger als Insolvenzverwalter abgewickelt wird, eine Betriebsprüfung durch. Der Prüfzeitraum erstreckte sich vom 1. Dezember 2002 bis zum 31. Dezember 2005.

Mit Bescheid vom 9. Mai 2006 stellte die Beklagte fest, dass die durchgeführte Prüfung folgende Feststellungen ergeben habe:

- Der Beitragssatz 2003 einer Einzugsstelle sei in falscher Höhe berechnet worden. - Die Beitragsnachweise einer weiteren Einzugsstelle seien nicht in korrekter Höhe verbucht worden bzw. überhaupt nicht erfasst worden.

- Die Beiträge für freigestellte Arbeitnehmer ab dem Tag der Insolvenzeröffnung seien verschiedenen Krankenkassen nicht durch Beitragsnachweise nachgewiesen worden.

Die sich aus der Prüfung ergebende Nachforderung seien Masseschuldansprüche nach § 55 InsO und würden insgesamt 98.778,73 € betragen. Die nachberechneten Beiträge aufgrund von Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 InsO seien bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats, der dem Datum des Bescheides folge, an die zuständige Einzugsstelle zu zahlen. Ein ggf. gegen diesen Beitragsbescheid erhobener Widerspruch habe keine aufschiebende Wirkung.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 8. Juni 2006 Widerspruch ein. Zur Begründung gab der Kläger im Wesentlichen an, dass die Masseschulden weder der Höhe nach korrekt ermittelt worden seien, noch seien diese Beträge fällig. Zudem würden die Masseschuldansprüche für den Kläger als vorläufigen Insolvenzverwalter nicht bestehen, da durch den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 24. September 2002 die Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin nicht auf ihn als vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen sei. Darüber hinaus seien die Beitragsansprüche nach § 55 InsO insoweit falsch ermittelt worden, als gemäß § 335 Abs. 3 und Abs. 5 SGB III der Arbeitgeber (Insolvenzverwalter) der Bundesagentur für Arbeit die im Falle des § 143 Abs. 3 SGB III geleisteten Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung zu ersetzen habe, soweit er für die selbe Zeit Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung des Arbeitnehmers zu entrichten habe. Er werde insoweit von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten. Die entsprechende Absetzung der an die Bundesagentur für Arbeit zu erstattenden Beiträge sei bei der Ermittlung der Masseansprüche der jeweiligen Einzugsstelle jedoch nicht erfolgt. Vielmehr seien die Beiträge in voller Höhe ermittelt worden. Dies verwundere auch nicht, da eine entsprechende Absetzung der seitens der Bundesagentur für Arbeit geleisteten Beitragszahlung erst dann möglich werde, wenn diese ihren Anspruchsübergang gemäß § 115 SGB X i.V.m. §§ 143 ff. SGB III und § 335 Abs. 3 und Abs. 5 SGB III dem Arbeitgeber (Insolvenzverwalter) abschließend beziffert zuleite. Daneben seien auch durchgängig die Beitragsberechnungsgrundlagen bei allen Arbeitnehmern falsch ermittelt worden. Die Ansprüche seien zudem nicht fällig, da sämtliche Ansprüche gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO gleichrangig zu behandeln seien. Das Insolvenzverfahren sei im Übrigen derzeit massearm. Ob die Beseitigung der Masseinsuffizienz vor Abschlussreife des Verfahrens möglich sei, hänge vom Ausgang noch anhängiger Rechtsstreite sowie dem schleppend verlaufenden Forderungseinzug ab.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Kläger zwar ab dem 24. September 2002 zunächst vorläufiger Insolvenzverwalter gewesen sei, aber seit dem 1...

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