Nachgehend

BSG (Beschluss vom 09.06.2023; Aktenzeichen B 12 KR 17/22 B)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen die Berücksichtigung des Einkommens seiner Ehefrau im Rahmen der Berechnung der von ihm zu leistenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung.

Der Kläger ist selbstständig als Versicherungskaufmann tätig. Er ist als hauptberuflich Selbstständiger freiwillig bei der Beklagten versichert. Die Ehefrau des Klägers ist privat krankenversichert.

In Reaktion auf eine Einkommensanfrage gab der Kläger gegenüber der Beklagten eine Einkommenserklärung vom 05.01.2019 ab und übersandte der Beklagten in diesem Zuge auch den seinerzeit aktuellsten ihn und seine Ehefrau betreffenden Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2017. Ausweislich dieses Bescheides verfügte der Kläger im Jahr 2017 über Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 18.362,00 EUR und seine Ehefrau über jährliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 50.749 EUR.

Mit Bescheid vom 07.01.2019 setzte die Beklagte die monatlichen Beiträge des Klägers zur gesetzlichen Krankenversicherung ab dem 01.01.2019 vorläufig auf 342,59 EUR fest. Bei der Beitragsfestsetzung wurde ein monatliches Arbeitseinkommen des Klägers selbst in Höhe von 1530,17 EUR sowie ein monatliches "Familieneinkommen" in Höhe von 738,58 EUR zugrunde gelegt, wobei im Rahmen des "Familieneinkommens" die Einnahmen der Ehefrau des Klägers berücksichtigt wurden.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 03.02.2019 Widerspruch ein. Zur Begründung des Widerspruchs führte er aus, dass das Einkommen seiner Ehefrau bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt werden dürfe.

Mit Bescheid vom 21.02.2019 half die Beklagte dem Widerspruch des Klägers teilweise ab, indem sie den Ausgangsbescheid dahingehend abänderte, dass die dort getroffene vorläufige Festsetzung nunmehr erst ab dem 01.02.2019 gelten solle. Im Übrigen half die Beklagte dem Widerspruch nicht ab.

Der Kläger erhielt seinen Widerspruch aufrecht.

Nach erfolgter Anhörung wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.2019 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass seit dem Inkrafttreten des GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-EVG) zum 01.01.2019 im Rahmen der Beitragserhebung nach § 240 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) auch für hauptberuflich Selbstständige die sonstigen Einnahmen die die wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bestimmen zu berücksichtigen sei. Hierzu korrespondiere die Regelung des § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BVGsSz). Im Rahmen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei indes auch das Einkommen eines nicht gesetzlich krankenversicherten Ehegatten zu berücksichtigen. Insoweit würden nach § 2 Abs. 4 BVGsSz bei der Einstufung auch die Einnahmen des Ehegatten berücksichtigt, wenn dieser nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sei. Der Einstufung werde die Hälfte der nachgewiesenen monatlichen Einnahmen beider Ehegatten bis zur Hälfte der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (2019: ½ von 4.537,50 EUR =2.268,75 EUR) zugrundegelegt. Die nach vorgenommener Addition halbierten monatlichen Einnahmen des Klägers und seiner Ehefrau würden die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze für 2019 überschreiten, weshalb der Betrag der Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze für 2019 (=2.268,75 EUR) für die Verbeitragung zugrunde zulegen sei. Dass die Anrechnung von Einkommen nicht gesetzlich krankenversicherter Ehegatten nicht zu beanstanden sei, habe das Bundessozialgericht (BSG) im Übrigen in ständiger Rechtsprechung bestätigt.

Mit Bescheid vom 18.03.2021 setzte die Beklagte die monatlichen Beiträge des Klägers zur gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2019 endgültig auf 342,58 EUR fest unter Berücksichtigung des den Kläger und seine Ehefrau betreffenden Einkommenssteuerbescheides für 2019. Ausweislich dieses Bescheides verfügte der Kläger im Jahr 2019 über Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 20.312,00 EUR und seine Ehefrau über jährliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von Höhe von 53.795,00 EUR. Entsprechend der bisherigen Rechtsauffassung der Beklagten bei der vorläufigen Beitragsfestsetzung berücksichtigte diese wiederum den Betrag der Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze 2019 (=2.268,75 EUR) bei der Beitragsberechnung.

Der Kläger hat am 17.07.2019 Klage erhoben

Er trägt vor, dass § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BVGsSz eine gegenüber § 2 Abs. 4 BVGsSz spezielle und abschließende Regelung darstelle, die keinen Rückgriff auf § 2 Abs. 4 BVGsSz zulasse. § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BVGsSz selbst sei jedoch zu unbestimmt, da nicht klar sei, was "sonstige Einnahmen" im Sinne dieser Norm seien. § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BVGsSz könne daher keine Grundlage für eine Beitragsfestsetzung darstellen. Aus diesem Grunde seien die Einkünfte der Ehefrau des Klägers nicht be...

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