Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 20.04.2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Berücksichtigung des Einkommens seiner Ehefrau bei der Berechnung der Beitragshöhe betreffend seine Krankenversicherung im Jahr 2019.

Der verheiratete, kinderlose Kläger ist als hauptberuflich selbstständiger Versicherungsfachmann bei der Beklagten freiwillig krankenversichert. Auf Grund des Einkommenssteuerbescheides des Klägers für das Jahr 2016 hatte die Beklagte zuletzt mit Bescheid vom 31.12.2017 die Höhe der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab 01.01.2018 auf insgesamt 403,09 Euro monatlich festgesetzt. Auf die Beiträge zur Krankenversicherung entfiel dabei ein Betrag von 344,85 Euro.

Auf Grund der Absenkung der Mindestbemessungsgrundlage durch das Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VEG vom 11.12.2018, BGBl. I, 2387) setzte die Beklagte mit Bescheid vom 18.12.2018 die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab 01.01.2019 vorläufig auf insgesamt 216,37 Euro (KV: 180,01 Euro) monatlich fest. Nachdem der Kläger am 22.12.2018 seinen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2017 sowie am 07.01.2019 eine Einkommenserklärung ab 01.01.2019 übersandt hatte, setzte die Beklagte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vorläufig mit (Änderungs-)Bescheid vom 07.01.2019 ab 01.01.2019 auf 411,79 Euro (KV: 342,59 Euro) monatlich fest. Dabei berücksichtigte sie neben dem Einkommen des Klägers i.H.v. 1.530,17 Euro monatlich auch die Einkünfte der nicht gesetzlich versicherten Ehefrau des Klägers i.H.v. 738,58 Euro monatlich.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 03.02.2019 Widerspruch ein. Die Beiträge seien mit dem Bescheid vom 18.12.2018 zutreffend festgesetzt worden. Zum Zeitpunkt dieser Beitragsberechnung habe der Beklagten der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2017 bereits Vorgelegen. Der weitere Bescheid vom 07.01.2019 berücksichtige nunmehr ein "Familieneinkommen" seiner privat versicherten Ehefrau. Sein Einkommen liege jedoch über der Mindestbemessungsgrundlage für die gesetzliche Krankenversicherung. Ein "Auffüllen" durch das Einkommen seiner Ehefrau sei daher nicht gerechtfertigt und in keiner Weise gesetzlich vorgegeben. Seine Ehefrau erhalte keinerlei Leistungen durch die Beklagte. Zudem sei der erste Beitragsbescheid vom 18.12.2018, bei dem bereits alle relevanten Angaben Vorgelegen hätten, nicht aufgehoben worden und habe daher noch Bestand.

Mit weiterem Bescheid vom 21.02.2019 erläuterte die Beklagte dem Kläger ihre Beitragsberechnung. Die Beitragsbemessung freiwillig Versicherter richte sich nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Mitglieds, welche auch durch das Familieneinkommen bestimmt werde. Sie half dem Widerspruch des Klägers insoweit ab, als die im Bescheid vom 07.01.2019 vorgenommene Beitragseinstufung erst ab 01.02.2019 gelte. Zugleich erhalte der Kläger im Wege der Anhörung die Gelegenheit, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern.

Der Kläger hielt seinen Widerspruch gleichwohl aufrecht (Schreiben vom 03.03.2019). Seit dem Jahr 2019 betrage die Mindestbeitragsbemessungsgrenze 1.038,33 Euro. Mit seinem Einkommen aus seiner selbstständigen Tätigkeit überschreite er diese. Das Einkommen seiner Ehefrau dürfe daher nicht herangezogen werden.

Die Beklagte stellte daraufhin klar (Schreiben vom 03.04.2019), dass ihr "Bescheid vom

07.01.2019 nach § 48 SGB X aufgehoben" worden sei. Dieser Bescheid gelte erst ab

01.02.2019 mit der Konsequenz, dass der Bescheid vom 18.12.2018 für den Monat Januar 2019 gültig sei. Sie gab dem Kläger erneut Gelegenheit zur Stellungnahme.

Mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.2019 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Seit dem 01.01.2019 gelte für freiwillig versicherte Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig seien, die allgemeine Mindesteinnahmegrenze des § 240 Abs. 4 S. 1 SGB V. Folge dieser Neuregelung sei, dass nunmehr auch die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmten, berücksichtigt würden (§ 7 Abs. 3 Nr. 5 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler ≪BVGsSz≫). Dazu gehöre auch das Einkommen des nicht gesetzlich versicherten Ehepartners. Ein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundsätze liege nicht vor. Die Beklagte sei auch berechtigt gewesen, die frühere Einstufung durch Bescheid vom 18.12.2018 gemäß § 48 SGB X mit Wirkung zum 01.02.2019 aufzuheben.

Am 17.07.2019 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Dortmund Klage erhoben. Auf Grund der erfolgten Teilabhilfe im Widerspruchsverfahren hätte zumindest eine Teilkostenübernahme i.Fl.v. 1/12 erfolgen müssen. Gemäß § 7 Abs. 3 BVGsSz werde der Beitragsbemessung zugrunde gelegt das Arbeitseinkommen aus der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit und die sonstigen Einnahmen, die d...

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