Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.05.2023; Aktenzeichen B 8 SO 6/22 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Berechnung des Zuschusses und die sich daraus ergebende Zuschusshöhe nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) streitig.

Die Klägerin ist Leistungserbringer im Bereich der Eingliederungshilfe, insbesondere in Form von Teilhabeassistenz für Kinder und Jugendliche mit geistiger oder somatischer Behinderung oder Mehrfachbehinderung in der Schule. Zwischen ihr und dem Beklagten besteht eine entsprechende Leistungs- und Vergütungsvereinbarung gemäß § 125 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX).

Am 26. August 2020 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten Leistungen nach dem SodEG ab Juni 2020 „Eingliederungshilfe nach SGB VIII und SGB IX“, da die Weiterfinanzierung der sozialen Dienstleister bzw. Leistungsträger im Zuständigkeitsbereich des Beklagten zum Mai beendet worden sei und am 20. August 2020 mitgeteilt worden sei, dass ab Juni 2020 nur noch die tatsächlich erbrachten Stunden fakturiert werden dürften. Die Klägerin sei daher gezwungen, einen Antrag auf Leistungen nach dem SozEG zu stellen. Dabei ging sie im Monat Juni 2020 von einer Berechnungsbasis von 24.424,03 € aus. Abzüglich der tatsächlich erbrachten Leistungen von 19.574,93 € verbleibe eine Differenz von 4.849,09 €. Hiervon 75 % SodEG: 3.636,82 €. Für Juli ergab sich bei gleicher Berechnungsbasis und tatsächlich erbrachten Leistungen von 3.286,86 € eine Differenz von 21.137,17 €. Hiervon 75 % SodEG: 15.852,87 €.

Mit Bescheid vom 12. November 2020 bewilligte der Beklagte im Leistungsbereich SGB IX für den Monat Juni 2020 einen Zuschuss von 4.408,00 € und für Juli 2020 von 17.650,91 €. Hinsichtlich der Berechnung verwies der Beklagte auf die Anlagen „Berechnung des monatlichen SodEG-Zuschusses“.

Für den Monat Juni 2020 ergab sich danach als Berechnung:

Addition aller Zahlungen im maßgeblichen Bemessungszeitraum (März 2019 - Februar 2020): 326.282,46 €;

geteilt durch die Anzahl der maßgeblichen Monate (12 Monate) = Monatsdurchschnitt: 27.190,20 €;

davon 75 % (Obergrenze der monatlichen SodEG-Zuschüsse) = monatlicher SodEG-Anspruch: 20.392,65 €

abzüglich vorrangige Mittel im Sinne des § 4 SodEG:

tatsächlich erfolgte Zahlungen (aus Rechtsverhältnissen nach § 2 Satz 2 SodEG): 15.984,65 €;

Differenz SodEG-Anspruch abzgl. vorrangige Mittel i.S.d. § 4 SodEG: 4.408,00 €

Für Juli 2020 ergab sich als Berechnung:

Addition aller Zahlungen im maßgeblichen Bemessungszeitraum (März 2019 - Februar 2020): 326,282,46 €;

Geteilt durch die Anzahl der maßgeblichen Monate (12 Monate) = Monatsdurchschnitt: 27.190,20 €;

Davon 75 % (Obergrenze der monatliche SodEG-Zuschüsse) = SodEG-Anspruch: 20.392,65 €;

Abzgl. Vorrangige Mittel i.S.d. § 4 SodEG:

Tatsächlich erfolgte Zahlungen (aus Rechtsverhältnissen nach § 2 Satz 2 SodEG): 2.741,74 €;

Differenz SodEG-Anspruch abzgl. Vorrangige Mittel i.S.de. § 4 SodEG: 17.650,91 €.

Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein, mit dem sie unter anderem gegen die Art der Ermittlung des Zuschusses wandte. Der Beklagte berechne von dem ermittelten Monatsdurchschnitt die Zuschusshöhe mit 75 %. Gleichzeitig würden die vorrangigen Mittel jedoch zu 100 % (also in voller Höhe) genommen werden und dies vom 75 %igen Zuschuss abgezogen werden. Aus ihrer Sicht müssten die vorrangigen Mittel von 100 % des Monatsdurchschnitts abgezogen werden. Dies ergebe sich aus § 3 SodEG. Dort werde die 100-Prozent-Betrachtung zugrunde gelegt und die Kürzung der Zuschusshöhe auf pauschal maximal 75 Prozent erfolge gerade, weil man Zuflüsse im Sinne des § 4 SodEG in Höhe von 25 Prozent als summa summarum sicher unterstelle. Erst dann, wenn die Zuflüsse nach § 4 zu den Zuflüssen nach § 3 addiert den Monatsdurchschnitt gemäß § 3 überstiegen, könne entsprechend gekürzt und die Erstattung gefordert werden. Seien aber 75 Prozent des Monatsdurchschnitts als Zuschuss gewährt worden und überstiegen die Zuflüsse 25 Prozent des Monatsdurchschnitts nicht, entstehe keine Erstattungsforderung des öffentlichen Leistungsträgers.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2021 wies der Beklagte den Widerspruch hinsichtlich der Leistungen nach dem SodEG für Juni und Juli 2020 betreffend Leistungen nach dem SGB IX als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus:

„Als sozialer Dienstleister sind Sie verpflichtet, gegenüber dem zuschussgewährenden Leistungsträger (Abt. Jugendamt) den Zufluss vorrangiger Mittel nach § 4 Satz 1 und 2 SodEG anzuzeigen. Im § 4 SodEG ist dann ausdrücklich der Hinweis enthalten, dass es sich bei vorrangigen Mitteln, wozu auch die tatsächlichen Zahlungen von Rechnungen gehören (§ 4 Satz 1 SodEG) um tatsächlich zugeflossene Mittel handelt (sog. bereite Mittel). § 4 Satz 2 SodEG macht deutlich, dass Ansprüche und Forderungen (wozu auch fakturierte Rechnungen zählen), die nicht zu tatsächlichen monatlichen Geldzuflüssen führen, keine bereiten Mittel sind.

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