Nachgehend

BSG (Urteil vom 26.02.2019; Aktenzeichen B 12 KR 12/18 R)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung aus einer Lebensversicherung.

Die 1978 geborene Klägerin ist bei den Beklagten kranken- und pflegeversichert. Am 16.04.2013 erhielt sie von der S. Lebensversicherung AG eine Kapitalleistung in Höhe von € 82.548,64 ausbezahlt.

Nachdem die Beklagten hiervon Kenntnis erlangten, erließ die Beklagte Ziff. 1, auch in Vertretung für die Beklagte Ziff. 2, mit Datum vom 13.06.2013 einen Beitragsbescheid und zog die Kapitalleistung für einen Zeitraum von zehn Jahren zur Beitragspflicht in der freiwilligen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung heran. Zur Begründung trug sie vor, dass es sich bei der Kapitalleistung aus der Alters- und Hinterbliebenenversorgung handele. Die Beiträge setzte die Beklagte Ziff. 1 mit monatlich € 106,63 zur Kranken- und € 14,10 zur sozialen Pflegeversicherung fest, beginnend zum 01.05.2013. Dem Bescheid war eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt.

Mit Schreiben vom 19.12.2014 verlangte die Klägerin die sofortige Rückerstattung der von ihr gezahlten Beiträge. Es gebe keine rechtliche Grundlage für die Verbeitragung der Leistung. Sie widerrufe außerdem mit sofortiger Wirkung die Einzugsermächtigung.

Mit Bescheid vom 20.12.2013 mahnte die Beklagte Ziff. 1 die fehlende Zahlung der weiteren Beiträge an und erhob Mahngebühren und Säumniszuschläge. Außerdem .....

Mit Schreiben vom 06.01.2014 verwies die Beklagte Ziff. 1 nochmals auf die geltende Rechtslage und die ergangenen Urteile des Bundessozialgerichts (BSG).

In der Folge ließ die Klägerin nochmals anwaltlich Widerspruch gegen die ergangenen Bescheide einlegen, sowie einen Antrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) stellen. Sie habe den Anspruch auf die Leistung als Alleinerbin ihres verstorbenen Vaters erworben, der der Versicherungsnehmer gewesen sei. Die Urteile des BSG seien mit dem hier vorliegenden Fall nicht vergleichbar, da die Leistung für den Erblasser versicherungsfrei gewesen sei.

Nachdem die Klägerin die offenen Beiträge trotz weiterer Mahnung vom 23.01.2014 (und dortiger Ankündigung des Ruhens von Ansprüchen) nicht beglich, erklärte die Beklagte Ziff.1 mit Bescheid vom 12.02.2014 das Ruhen von Leistungsansprüchen. Auch hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch.

Daneben hielt die Beklagte Ziff. 1 bei der S. Lebensversicherungs AG mit Schreiben vom 19.02.2014 Rückfrage betreffend die konkreten Modalitäten der ausgezahlten Lebensversicherung.

Mit Datum vom 21.02.2014 erklärte die Klägerin die Kündigung des Versicherungsverhältnisses.

Mit Schreiben vom 28.02.2014 gab die S. Lebensversicherungs AG Auskunft über die ausgezahlte Kapitalleistung. Die vollständige Auszahlsumme habe sich auf € 133.328,10 belaufen. Die Leistung unterteile sich dabei in € 82.548,64 Anteil betriebliche Altersvorsorge und € 50.779,46 Anteil private Altersvorsorge. Der Vertrag sei zum 01.07.1989 als Direktversicherung für den Vater der Klägerin abgeschlossen worden. Nachdem dieser zum 01.05.2009 in Ruhestand getreten sei, habe er den Vertrag privat fortgeführt.

In der Folge beglich die Klägerin zunächst die ausstehenden Beitragsschulden, sodass die Beklagte Ziff. 1 das Ende des Ruhens der Leistungen erklärte.

Mit Schreiben vom 18.03.2014 führte die Klägerin weiter aus, dass die erhaltene Leistung keine Unterhaltsersatzfunktion habe, da sie berufstätig sei.

Die Beklagte wies die Widersprüche schließlich mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2014 zurück. Zur Begründung verwies sie auf die Inhalte des Schreibens der S. Lebensversicherungs AG, wonach der Anteil der betrieblichen Altersvorsorge beitragspflichtig sei. Der Erblasser habe der Klägerin bewusst das alleinige Bezugsrecht eingeräumt, um bewusst zu deren Gunsten zu sparen. Die Tatsache, dass die Klägerin nicht unterhaltsbedürftig sei, könnte hierbei keine Rolle spielen. Nachdem die fälligen Beträge nicht fristgerecht gezahlt worden seien, waren Säumniszuschläge zu erheben und Mahngebühren. Auch das Ruhen der Leistungsansprüche ergebe sich aus dem Gesetz.

Am 25.07.2014 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Die Kapitalleistung habe für sie keine Rentenersatzleistung dargestellt. Es fehle bereits an der Vorgabe des Arbeitgebers, die Ehefrau als Bezugsberechtigte in den Vertrag aufzunehmen. Sie selbst hätte auch keinen Anspruch auf eine gesetzliche Hinterbliebenenrente gehabt. Es bestehe damit keine Vergleichbarkeit mit gesetzlichen Renten. Ein allgemeines Versorgungsinteresse, wie es für Familienangehörige üblich sei, könne nicht als Grundlage dienen, eine rentenähnliche Versorgungsleistung anzunehmen. Ergänzend legt die Klägerin den Versicherungsvertrag der S. Lebensversicherungs AG vor.

Die Klägerin beantragt,

die Bescheide vom 13.06.2013, 20.12.2013 und 12.02.2014, alle in Gestalt des Wide...

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