Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Rentenversicherung: Gewährung von Witwenrente bei Geschiedenen. Unterhaltsanspruch als Anspruchsvoraussetzung für eine Witwenrente

 

Orientierungssatz

1. Rentenansprüche auf Gewährung einer sogenannten großen Witwenrente scheiden bei geschiedenen Eheleuten aus, wenn der geschiedene Ehegatte im letzten Jahr vor dem Tod des früheren Ehegatten gegen diesen keinen eigenen Unterhaltsanspruch hatte. Ein Anspruch auf Kindesunterhalt gemeinsamer Kinder genügt zur Begründung eines Anspruchs auf Witwenrente bei Geschiedenen dagegen nicht.

2. Einzelfall zur Beurteilung des Vorliegens eines Unterhaltsanspruchs bei geschiedenen Ehegatten als Voraussetzung der Gewährung einer Witwenrente (hier: Unterhaltsanspruch verneint).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.02.2010; Aktenzeichen B 13 R 147/08 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Im Wege eines Überprüfungsverfahrens beansprucht die Klägerin als geschiedene Witwe des verstorbenen N. E. Witwenrente.

N. E. verstarb am 15. Januar 2001. Von 1957 bis zum Februar 1967 war er mit der Klägerin verheiratet. Aus dieser Ehe ist die am 00.00.0000 D. hervorgegangen. Vom 00.00.1967 bis März 1973 war N. E. in zweiter Ehe mit der Beigeladenen zu 2) verheiratet. Aus dieser Ehe gingen die beiden Kinder E. und N. hervor. Die Beigeladene zu 2) hat nach der Scheidung keinen Kontakt zu N. E. mehr gehabt, auf Unterhaltsansprüche für sich und ihre Kinder hatte sie verzichtet. Ab 1977 war N. E. mit der Beigeladenen zu 1) verheiratet.

In dem letzten Jahr vor seinem Tod erzielte er insgesamt 34.468,56 DM Einkünfte aus einer Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Klägerin erzielte in diesem Jahr 26.395,50 DM Einkünfte. Unterhalt hat N. E. an die Klägerin nie gezahlt. Nach der Auflösung der Ehe war nur wegen der Tochter D. ein Unterhaltsprozess geführt worden, anlässlich dessen er sich zu Zahlungen in Höhe von 150,00 DM Kindesunterhalt verpflichtete, den er jedoch trotz diverser Vollstreckungsversuche nie bezahlte. Er war zu diesem Zeitpunkt hoch verschuldet. Der Klägerin erschien die Geltendmachung eigener Unterhaltsansprüche zwecklos.

Die Beigeladene hatte ursprünglich der Klägerin mit Bescheid vom 06.08.2001 und der Beigeladenen zu 1) mit Bescheid vom 14.09.2001 große Witwenrente gewährt. Hierbei hatte sie die Witwenrente der Beigeladenen zu 1) gekürzt, weil Hinterbliebenenrente auch an die Klägerin zu zahlen sei. Die Beigeladene zu 1) erhob gegen diesen Bescheid vom 14.09.2001 Widerspruch und wies darauf hin, dass keine Unterhaltsansprüche der Klägerin bestünden und ihr verstorbene Ehemann auch zu keiner Zeit Unterhalt an diese bezahlt hätte. Am 29.11.2001 erging zugunsten der Klägerin ein Neuberechnungsbescheid, weil eine Rentenanpassung durchzuführen war und sich das auf die Rente anzurechnende Einkommen geändert hatte.

Mit Bescheid vom 10.09.2003 berechnete die Beklagte die große Witwenrente der Beigeladenen zu 1) neu und zahlte ihr die gesamte Witwenrente aus. Mit Bescheid vom 05.03.2003 nahm sie den Rentenbescheid der Klägerin vom 06.08.2001 mit Wirkung ab dem 01.04.2002 nach § 45 SGB X zurück. Sie verlangte die Erstattung der in der Zeit von April bis Dezember 2002 überbezahlten 474,93 Euro. Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach § 243 SGB VI bestehe nicht, da eine Unterhaltsverpflichtung vor dem Tode des N. E. nicht bestanden hatte und auch keine tatsächlichen Unterhaltsleistungen im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod erbracht worden seien. Gegen diesen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2003 erhob die Klägerin Klage, die mit einem Vergleich am 02.08.2004 vor dem Landessozialgericht endete. Darin erklärte die Beklagte sich bereit, über die Ansprüche der Klägerin und der Beigeladenen auf Hinterbliebenenrente neu zu entscheiden.

Daraufhin erließ die Beklagte nach entsprechender Prüfung am 05.11.2004 einen Überprüfungsbescheid. Sie führte aus, dass die Überprüfung des Bescheides vom 05.30.2003 ergeben hatte, dass weder das Recht unrichtig angewandt, noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Mit ihrem Widerspruch vom 25.11.2004 machte die Klägerin geltend, dass nach der Entscheidung des Landessozialgerichts die Rente neu aufzuteilen sei. Auch sei die Aufteilung der Rente bislang nicht nachvollziehbar. Am 10.05.2005 ging ein Rentenantrag der Beigeladenen zu 2) ein. Mit Bescheid vom 23.05.2005 lehnte die Beklagte den Antrag der Beigeladenen zu 2) auf Hinterbliebenenrente ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.2005 wies sie den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Aufhebung der Hinterbliebenenrente der Klägerin sei zutreffend erfolgt. Auch sei die Rente zunächst zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) korrekt aufgeteilt worden. Hierbei sei zu beachten, dass die Aufteilung sich nach dem Verhältnis der Dauer der Ehe mit N. E. richte. In der Zeit bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem dieser verstorben sei, sei die Rente nicht aufzuteil...

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