Die Zulässigkeit der Datenerhebung richtet sich nach Art. 6 Abs. 1f DSGVO. Die Regelung setzt voraus, dass das Erheben und Verarbeiten der Daten "zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich (ist), sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen".

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