(1) Abweichend von § 5 Abs. 1 beträgt der Pflichtsatz für die in § 5 Abs. 3 Nr. 1 und 4 genannten öffentlichen Arbeitgeber des Bundes weiterhin 6 vom Hundert, wenn sie am 31. Oktober 1999 auf mehr als 6 vom Hundert der Arbeitsplätze Schwerbehinderte beschäftigen. § 11 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 5 vom Hundert bis weniger als 6 vom Hundert die Ausgleichsabgabe je Monat und unbesetzten Pflichtplatz 200 Deutsche Mark beträgt.

 

(2) Auf Leistungen nach § 33 Abs. 2 in Verbindung mit dem Ersten Abschnitt der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung jeweils in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften weiter anzuwenden, wenn die Entscheidung über die beantragten Leistungen vor dem 30. September 2000 getroffen worden ist.

[1] § 72 geändert durch Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbBAG). Anzuwenden ab 01.10.2000.

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