Auch für eine außerordentliche Kündigung muss der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamts einholen. Nach § 174 Abs. 1 SGB IX läuft das Verfahren dabei im Wesentlichen wie bei der ordentlichen Kündigung ab.

Ausnahmen:

  1. Der Arbeitgeber kann die Zustimmung nur innerhalb von 2 Wochen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat, beantragen. Maßgebend ist der Eingang des Antrags beim Integrationsamt.[1]
  2. Das Integrationsamt muss seine Entscheidung innerhalb von 2 Wochen nach Eingang des Antrags fällen. Überschreitet es die Frist, gilt die Zustimmung als erteilt.[2]

     
    Achtung

    Erklärung außerordentliche Kündigung

    Der Arbeitgeber kann – anders als bei einer ordentlichen Kündigung – die außerordentliche Kündigung bereits dann erklären, wenn das Integrationsamt ihm die Entscheidung mündlich (persönlich oder am Telefon) mitgeteilt hat.[3] Die Erklärung des Integrationsamts, die Sache verfristen zu lassen, ist aber keine Zustimmung. Auch bei einer ausdrücklichen Erklärung tritt die Zustimmungsfiktion erst nach Ablauf der 2-Wochenfrist ein.[4] D. h. der Arbeitgeber muss die Frist abwarten, bevor er kündigt, obwohl er bereits vorher weiß, dass er die Zustimmung (fingiert) erhalten wird.

  3. Bei der außerordentlichen Kündigung ist der Ermessensspielraum eingeschränkt: Das Integrationsamt soll die Zustimmung erteilen, wenn der Kündigungsgrund in keinem Zusammenhang mit der Behinderung steht.[5]
  4. Die Kündigung kann auch nach Ablauf der 2-Wochenfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB für außerordentliche Kündigungen erklärt werden, wenn dies unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung geschieht.[6]
  5. Wurde schwerbehinderten Menschen lediglich aufgrund eines Streiks oder einer Aussperrung gekündigt, müssen sie nach Ende des Streiks oder der Aussperrung wieder eingestellt werden.[7]

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