Rz. 78

Durch die Heirat mit einer Schweizerin oder einem Schweizer erwirbt der ausländische Staatsangehörige nicht automatisch das Schweizer Bürgerrecht. Eine erleichterte Einbürgerung ist aber möglich, wenn der Ausländer seit drei Jahren mit einem Schweizer in ehelicher Gemeinschaft[132] lebt und insgesamt fünf Jahre sowie vor Gesuchseinreichung mindestens ein Jahr in der Schweiz wohnhaft war (Art. 27 BüG). Der ausländische Ehegatte eines Auslandschweizers kann sich ab einem ehelichen Zusammenleben von sechs Jahren erleichtert einbürgern lassen, sofern eine enge Verbundenheit mit der Schweiz besteht (Art. 28 BüG). Mit der Einbürgerung ist der Erwerb des Kantons- und Gemeindebürgerrechts des schweizerischen Ehepartners verbunden (Art. 27 Abs. 2, Art. 28 Abs. 2 BüG). Die bisherigen Staatsbürgerrechte gehen nach schweizerischem Recht nicht verloren. Heiratet umgekehrt ein Schweizer Bürger einen Ausländer, ist auch damit kein Verlust des Schweizer Bürgerrechts verbunden.[133]

 

Rz. 79

Die Scheidung hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf das durch Heirat erworbene Schweizer Bürgerrecht. Gestützt auf Art. 41 BüG kann die Einbürgerung aber für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder durch die Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Wer das Rechtsinstitut der Ehe zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet, welche dadurch nicht geschützt werden sollen – was insbesondere im Rahmen eines Scheidungsverfahrens zu Tage treten kann –, riskiert deshalb den Widerruf der Einbürgerung.[134]

[132] Zum Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes siehe BGE 128 II, 97 ff.
[133] Eine Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht muss beantragt werden (Art. 42 BüG).
[134] Siehe zum Ganzen BGE 128 II, 97 ff.

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