Rz. 197

Gesellschafter an einer schweizerischen GmbH können sowohl natürliche wie auch juristische Personen aus dem In- und Ausland sein.

Die Besteuerung der Anteile eines ausländischen Gesellschafters an einer Schweizer GmbH richtet sich nach den anwendbaren ausländischen Steuerordnungen. Wie in Rdn 201 erwähnt, erhebt die Schweiz eine Quellensteuer (die sog. Verrechnungssteuer) auf den Erträgen des beweglichen Kapitalvermögens. Schüttet eine Schweizer GmbH daher eine Dividende aus, so hat sie die Quellensteuer direkt abzuführen. Ausländische Gesellschafter können unter Umständen nach den maßgebenden Doppelbesteuerungsabkommen die bezahlten Quellensteuern zumindest teilweise zurückfordern.

Ist eine Schweizer juristische Person Gesellschafterin, so finden die oben erwähnten Prinzipien der Besteuerung einer Gesellschaft entsprechend Anwendung (siehe Rdn 193 ff.). Thema dieses Kapitels ist daher die Besteuerung einer natürlichen Person mit Wohnsitz in der Schweiz, welche Stammanteile an einer Schweizer GmbH hält:

1. Einkommensteuer

 

Rz. 198

Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig in der Schweiz, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben. Einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat eine Person insbesondere dann, wenn sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens in der Schweiz aufhält.

Sowohl der Bund wie auch die Kantone und Gemeinden erheben eine Einkommenssteuer. Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte und somit auch die Erträge aus Beteiligungen.

Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie Gewinne aus der Veräußerung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Stammkapitals darstellen. Die Teilbesteuerung auf Veräußerungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die veräußerten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder des Personenunternehmens waren.

2. Vermögensteuer

 

Rz. 199

Die Kantone und Gemeinden, nicht jedoch der Bund, erheben eine Vermögenssteuer. Gegenstand der Vermögensteuer ist das Reinvermögen, und zwar sowohl das Privat- wie auch Geschäftsvermögen. Das Reinvermögen ist die Differenz zwischen den Aktiven und den Passiven des Steuerpflichtigen.

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