Rz. 171
Art. 168 ZGB erlaubt den Ehegatten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben den Abschluss beliebiger Rechtsgeschäfte unter sich und mit Dritten. Beim Erwerb von Grundstücken begründen die Ehegatten, gestützt auf diese ihnen offen stehende Möglichkeit und im Sinne einer Alternative zum Miteigentum, vielfach eine einfache Gesellschaft (Ehegattengesellschaft).[283] Diese Rechtsfigur ermöglicht Ehegatten, denen die Vermögensverschmelzung im Rahmen der Gütergemeinschaft zu weit geht, die auf ein spezifisches Teilvermögen beschränkte Begründung von Gesamteigentum.
Rz. 172
Weil das Gesellschaftsvermögen ebenfalls zum Vermögen der Ehegatten gehört, zieht die Auflösung der Ehe regelmäßig die Auflösung auch der einfachen Gesellschaft nach sich.[284] Auf die Auflösung der einfachen Gesellschaft folgt diesfalls die güterrechtliche Auseinandersetzung und schließlich die Erbteilung.[285] Der nach der Tilgung der Gesellschaftsschulden und der Rückerstattung der Einlagen erzielte Gewinn oder Verlust (vgl. Art. 549 Abs. 1 und 2 OR) ist nach den güterrechtlichen Vorschriften auf die Ehegatten zu verteilen, wobei mangels anderer Vereinbarung auf jeden Ehegatten die Hälfte entfällt (Art. 533 OR).[286]
Rz. 173
Eine Begünstigung des weniger leistungsfähigen Ehegatten kann durch die schenkungsweise (Mit-)Finanzierung seines Gesellschaftsanteils seitens des anderen Ehegatten erreicht werden.[287]
Rz. 174
Haben die Ehegatten eine Fortsetzungsklausel zugunsten des überlebenden Gesellschafters vereinbart, wird dieser mit dem Ableben des vorversterbenden Ehegatten ohne vorgängige Liquidation der Gesellschaft kraft Anwachsung Alleinberechtigter des Gesellschaftsvermögens.[288] Den anderen Erben steht diesfalls ein schuldrechtlicher Abfindungsanspruch zu.[289]
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