Rz. 152
Nach der dispositiven gesetzlichen Ordnung werden Personengesellschaften mit dem Tod eines Gesellschafters aufgelöst.[249] Um ein solches, den Interessen der Gesellschafter oft zuwiderlaufendes Ergebnis zu vermeiden und stattdessen die Fortführung der Unternehmung zu gewährleisten, können verschiedene vertragliche Vorkehrungen getroffen werden. So sind als Vereinbarungen unter Lebenden die Fortsetzungsklausel, wonach die Unternehmung unter den verbleibenden Gesellschaftern weitergeführt wird, und die Eintrittsklausel, welche einzelne oder alle Erben zum Eintritt in die Gesellschaft berechtigt, gebräuchlich. Mit der Nachfolgeklausel wird bestimmten oder allen Erben die Stellung als Gesellschafter eingeräumt. Hierbei handelt es sich um eine Verfügung von Todes wegen. Eine weitere in der Praxis anzutreffende Gestaltungsvariante ist die Abfindungsklausel. Sofern der Abfindungsbetrag tiefer als der innere Wert der Beteiligung ist oder in der Gesellschaft stehen gelassen wird, mithin eine – jedenfalls teilweise – unentgeltliche Zuwendung vorliegt, und die Abfindungsklausel zudem mit einer Überlebensklausel gekoppelt ist, liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Verfügung von Todes wegen vor.[250]
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