Rz. 152

Nach der dispositiven gesetzlichen Ordnung werden Personengesellschaften mit dem Tod eines Gesellschafters aufgelöst.[249] Um ein solches, den Interessen der Gesellschafter oft zuwiderlaufendes Ergebnis zu vermeiden und stattdessen die Fortführung der Unternehmung zu gewährleisten, können verschiedene vertragliche Vorkehrungen getroffen werden. So sind als Vereinbarungen unter Lebenden die Fortsetzungsklausel, wonach die Unternehmung unter den verbleibenden Gesellschaftern weitergeführt wird, und die Eintrittsklausel, welche einzelne oder alle Erben zum Eintritt in die Gesellschaft berechtigt, gebräuchlich. Mit der Nachfolgeklausel wird bestimmten oder allen Erben die Stellung als Gesellschafter eingeräumt. Hierbei handelt es sich um eine Verfügung von Todes wegen. Eine weitere in der Praxis anzutreffende Gestaltungsvariante ist die Abfindungsklausel. Sofern der Abfindungsbetrag tiefer als der innere Wert der Beteiligung ist oder in der Gesellschaft stehen gelassen wird, mithin eine – jedenfalls teilweise – unentgeltliche Zuwendung vorliegt, und die Abfindungsklausel zudem mit einer Überlebensklausel gekoppelt ist, liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Verfügung von Todes wegen vor.[250]

[248] Zum Folgenden Wolf/Hrubesch-Millauer, Rn 245 ff.; Weimar, Einleitung zum 14. Titel Rn 110 f.; Wolf/Genna, SPR IV/1, S. 148 ff. Vgl. sodann auch Wolf, ZBGR 2000, S. 1 ff.; Wolf, in: Wolf, Güter- und erbrechtliche Fragen zur einfachen Gesellschaft und zum bäuerlichen Bodenrecht, Bern 2005, S. 47 ff.; zum Spezialfall der Nachfolgeplanung im Familienunternehmen Staehelin, Güter- und erbrechtliche Planung, S. 115 ff.
[249] Vgl. Art. 545 Abs. 1 Ziff. 2 OR für die einfache Gesellschaft, Art. 574 Abs. 1 OR für die Kollektivgesellschaft und Art. 619 OR für die Kommanditgesellschaft (mit dem Vorbehalt des Weiterbestehens der Gesellschaft beim Ausscheiden eines Kommanditärs).
[250] BGE 113 II 270 ff. Umstritten; vgl. Wolf/Hrubesch-Millauer, Rn 243 f.; Druey, Grundriss, § 8 Rn 48; Weimar, Einleitung zum 14. Titel Rn 111.

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