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Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine so genannte Mantelgesellschaft vor, wenn eine Gesellschaft wirtschaftlich vollständig liquidiert und von den Beteiligten aufgegeben wurde. Eine solche Gesellschaft müsste im Handelsregister gelöscht werden und kann in aller Regel auch von Amtes wegen gelöscht werden (siehe Art. 934 OR). Nach Lehre und Praxis sind Rechtsgeschäfte über die Übertragung von "Mantelgesellschaften" nichtig, da damit die Vorschriften über die Gründung umgangen werden können.

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