Rz. 93

Der Gesetzgeber stellt dem Erblasser, der eine letztwillige Verfügung errichten will, drei mögliche Errichtungsformen zur Auswahl (Art. 498 ZGB):

Das öffentliche Testament (Art. 499504 ZGB) wird von einer Urkundsperson unter Mitwirkung von zwei Zeugen in einem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren errichtet und bei der Urkundsperson selbst oder einer Amtsstelle aufbewahrt.[123]
Das eigenhändige Testament (Art. 505 ZGB) wird ohne Mitwirkung von Drittpersonen errichtet. Um die damit verbundene Gefahr von Fälschungen und Beeinflussungen möglichst zu unterbinden, bestehen gesetzliche Formvorschriften, die strikt einzuhalten sind.[124] Das holographe Testament ist unter Beifügung des Errichtungsdatums von Anfang bis zum Ende eigenhändig niederzuschreiben und zu unterzeichnen.[125] Nach dem Errichtungsdatum eingefügte Änderungen und Ergänzungen an der bestehenden Urkunde werden als neue Verfügung von Todes wegen qualifiziert und unterliegen als solche wiederum den erwähnten Formvorschriften.[126]
Das mündliche Testament (Art. 506508 ZGB) ist wie das öffentliche Testament eine amtliche Testamentsform. Sein Charakter als Nottestament hat zur Folge, dass es ausschließlich bei Vorliegen einer entsprechenden, gesetzlich vorgesehenen außerordentlichen Situation zur Anwendung gelangen kann und nach deren Dahinfallen innerhalb von 14 Tagen unwirksam wird.[127]
 

Rz. 94

Anders als für die letztwillige Verfügung ist für den Erbvertrag (Art. 512 ZGB) nur eine Errichtungsform vorgesehen, welche im Wesentlichen derjenigen des öffentlichen Testaments entspricht.[128] ,[129] Allerdings ergeben sich beim Erbvertrag infolge des Auftretens einer nicht erbrechtlich verfügenden Gegenpartei Besonderheiten. Aus Gründen der Wahrung der Rechtssicherheit und der Vorsicht empfiehlt sich für die Praxis die uneingeschränkte Einhaltung aller erbrechtlichen Formvorschriften auch durch den Vertragspartner des Erblassers.[130]

 

Rz. 95

Wird die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht eingehalten, unterliegt die Verfügung von Todes wegen der Ungültigkeitsklage (Art. 520 f. ZGB).[131] Grundsätzlich handelt es sich dabei um einen Anfechtungstatbestand; ausnahmsweise kann der Formmangel aber derart schwerwiegend sein, dass er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach sich zieht.[132]

[122] Siehe eingehend zu den Formen der Errichtung der Verfügungen von Todes wegen Wolf/Genna, SPR IV/1, S. 196 ff.
[123] Vgl. für Beispiele öffentlich beurkundeter letztwilliger Verfügungen Verband bernischer Notare, Musterurkunden Nrn. 511–513.
[124] Vgl. BGE 54 II 357. Fehlt gar der wirkliche Wille des Erblassers, über sein Vermögen für die Zeit nach seinem Tod zu verfügen (animus testandi), ist die Verfügung von Todes wegen nichtig; vgl. BGE 88 II 67 ff.
[125] Zu Erfordernis, Stellung und Bedeutung der Unterschrift BGE 135 III 206 ff.
[126] Vgl. BGE 80 II 305 f.; Wolf/Hrubesch-Millauer, Rn 400 m.w.N. Siehe auch BGE 129 III 580 ff.
[127] Näher Wolf/Hrubesch-Millauer, Rn 454 ff.
[128] Der Erbvertrag kann auch letztwillige Verfügungen enthalten, sog. testamentarische Klauseln.
[129] Für Beispiele möglicher Erbverträge siehe Verband bernischer Notare, Musterurkunden Nr. 514–518.
[130] Wolf/Hrubesch-Millauer, Rn 505 ff.; Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, § 70 Fn 19.
[131] Zu dieser siehe auch Rdn 209 f.
[132] Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, § 70, insb. Fn 1 m.w.N.

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