Rz. 183

Eine Sitzverlegung ins Ausland ist nur möglich, wenn die Gesellschaft nach ausländischem Recht fortbestehen kann und die Voraussetzungen des Schweizer Rechts erfüllt sind. Wichtig ist insbesondere, dass die Interessen der Gläubiger gewahrt bleiben, weshalb ein Schuldenruf in der Schweiz vorausgesetzt wird, d.h. die Gesellschaft muss die Gläubiger unter Hinweis der geplanten Sitzverlegung öffentlich zur Anmeldung ihrer Forderungen auffordern. Die Forderungen müssen sichergestellt werden, wenn die Gläubiger diese zwei Monate nach dem Schuldenruf verlangen. Weist die Gesellschaft nach, dass die Sitzverlegung die Erfüllung der Forderungen nicht gefährdet, so müssen keine Sicherstellungen geleistet werden. Anstatt eine Sicherheit zu leisten, kann die Gesellschaft die Forderungen erfüllen, sofern die anderen Gläubiger nicht geschädigt werden (Art. 163 IPRG i.V.m. Art. 46 Abs. 3 FusG). Die Löschung im schweizerischen Handelsregister erfolgt erst, nachdem ein zugelassener Revisionsexperte bestätigt hat, dass die Forderungen der Gläubiger sichergestellt oder erfüllt worden sind oder aber, dass sämtliche Gläubiger mit der Löschung einverstanden sind.

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