Rz. 136

Im Verhältnis zu den Signatarstaaten des LugÜ richtet sich die Zuständigkeit zur Beurteilung des Ehegatten- und Kindesunterhalts nach Art. 5 Abs. 2 LugÜ. Die Zuständigkeit für die Regelung des Sorge- und Besuchsrechts hinsichtlich der Kinder ergibt sich aus den Bestimmungen des Haager Übereinkommens vom 19.10.1996 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (Art. 85 IPRG). Im Übrigen beurteilt das mit dem Begehren bzw. mit der Klage auf Scheidung befasste schweizerische Gericht auch die Regelung der Nebenfolgen der Scheidung (Art. 63 Abs. 1 IPRG; vgl. auch Art. 51 lit. b IPRG).

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