Rz. 201

Erträge auf beweglichem Kapitalvermögen unterliegen der Verrechnungsteuer. Zu den steuerbaren Erträgen gehören insbesondere jegliche geldwerten Leistungen an die Inhaber von Stammanteilen, die keine Rückzahlung von Anteilen am Stammkapital darstellen (z.B. Dividenden, Liquidationsüberschüsse aber auch verdeckte Gewinnausschüttungen).

Steuerpflichtig ist der Schuldner der Leistungen, d.h. bei einer Dividendenausschüttung führt die Gesellschaft die Steuer an den Staat ab und überweist den Restbetrag an den Gesellschafter. Handelt es sich beim Gesellschafter um eine Person mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz, so werden die an der Quelle bezahlten Steuern bei Deklaration dieser Einkünfte vollumfänglich zurückerstattet. Ausländische Empfänger können die Verrechnungssteuer nach Maßgabe eines allfälligen Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz und ihrem Sitz-/Wohnsitzstaat ganz oder teilweise zurückfordern.

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