Rz. 182

Eine ausländische Gesellschaft kann sich ohne Liquidation und Neugründung dem schweizerischen Recht unterstellen, wenn das ausländische Recht dies gestattet, die Gesellschaft die Voraussetzungen des ausländischen Rechts erfüllt und die Anpassung an eine schweizerische Rechtsform möglich ist. Die Verlegung des Sitzes in die Schweiz erfordert demnach die Anwendung des ausländischen, wie auch des Schweizer Rechtes. Dabei muss es möglich sein, die ausländische Gesellschaft einer der nach Schweizer Recht zulässigen Gesellschaftsform zuzuordnen. Es ist hingegen nicht erforderlich, dass die ausländische Gesellschaft bereits dem Schweizer Recht angepasst wurde. Ist die Sitzverlegung gestattet, so verlangt das Schweizer Recht bei Kapitalgesellschaften vor Eintragung in das Schweizer Handelsregister einen Bericht eines zugelassenen Revisionsexperten, wonach das Grundkapital nach Schweizer Recht gedeckt ist (Art. 162 Abs. 3 IPRG).

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