Rz. 84

Dem Erblasser steht es grundsätzlich frei, seinen Nachlass mittels Verfügung von Todes wegen zu regeln und damit die gesetzliche Erbfolge ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen. Verfügungsfreiheit besteht allerdings nur innerhalb bestimmter Grenzen. Damit die Verfügung von Todes wegen durchsetzbar ist, muss der Erblasser verfügungsfähig sein (Art. 467 f. ZGB),[106] die Verfügungsformen (Art. 498 ff. ZGB)[107] und Verfügungsarten (Art. 481 ff. ZGB)[108] beachten sowie die Pflichtteile (Art. 470 ff. ZGB)[109] wahren.[110]

 

Rz. 85

Ob ein Erbe seine Stellung aufgrund der gesetzlichen Erbfolgeordnung oder gestützt auf eine erblasserische Verfügung erworben hat, spielt keine Rolle. Die Erbenposition ist in beiden Fällen dieselbe.[111]

 

Rz. 86

Die Verfügung von Todes wegen stellt ein absolut höchstpersönliches Rechtsgeschäft dar, bei welchem jede Art der Vertretung ausgeschlossen ist. Die Höchstpersönlichkeit bewirkt in formeller Hinsicht eine Bindung des Verfügungsaktes an die Person des Erblassers und verlangt in materieller Hinsicht, dass der wesentliche Inhalt der Verfügung von Todes wegen vom Erblasser selbst bestimmt wird.[112]

[106] Eine im Zustand fehlender Verfügungsfähigkeit errichtete Verfügung von Todes wegen unterliegt der Ungültigkeitsklage (Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB).
[107] Vgl. dazu Rdn 87 ff.
[108] Vgl. dazu Rdn 96 ff.
[109] Vgl. dazu Rdn 109 ff.
[110] Dazu und zu weiteren Voraussetzungen der Durchsetzbarkeit einer Verfügung von Todes wegen Wolf/Genna, SPR IV/1, S. 136 f.
[111] Siehe immerhin die unterschiedliche Behandlung in Art. 626 ff. ZGB über die Ausgleichung.
[112] Vgl. Wolf/Hrubesch-Millauer, Rn 280 ff.; ausführlicher Wolf/Genna, SPR IV/1, S. 171 ff.

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