Rz. 204

Deutschland und Schweden haben am 14.7.1992 ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung geschlossen. Die Regelungen über Erbschaft und Schenkungen sind in den Artikeln 24–28 geregelt. Das Abkommen ist trotz der Abschaffung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Schweden zumindest für deutsche Staatsangehörige sowie für in Schweden wohnende Personen mit Vermögen in Deutschland von Interesse.

 

Rz. 205

Es gilt, dass unbewegliches Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person ist und im anderen Vertragsstaat liegt, im anderen Vertragsstaat besteuert werden kann.

 

Rz. 206

Bewegliches Vermögen eines Unternehmens, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person ist und

Betriebsvermögen einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte darstellt oder
der Ausübung eines freien Berufs oder einer sonstigen selbstständigen Tätigkeit dient und das zu einer im anderen Vertragsstaat gelegenen festen Einrichtung gehört,

kann im anderen Staat besteuert werden.

 

Rz. 207

Alles andere Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person ist, kann ohne Rücksicht auf seine Belegenheit nur in diesem Staat besteuert werden, soweit Art. 26 nichts anderes bestimmt (Art. 24).

 

Rz. 208

War der Erblasser, der Schenker oder ein Erwerber in der Bundesrepublik Deutschland ansässig, so wird die Doppelbesteuerung in der Bundesrepublik Deutschland wie folgt beseitigt:

 

Rz. 209

War der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder der Schenker im Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung in der Bundesrepublik Deutschland ansässig, so rechnet die Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf ihre Steuer die Steuer an, die in Schweden für das Vermögen gezahlt wird, das nach Art. 24 Abs. 1 und 2 in Schweden besteuert werden kann.

 

Rz. 210

War im Zeitpunkt des Todes des Erblassers oder der Schenkung ein Erwerber in der Bundesrepublik Deutschland ansässig, so kann die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb dieser Person nach den Bestimmungen des deutschen Rechts besteuern. Sie rechnet aber nach Maßgabe der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf ihre Steuer die Steuer an, die in Schweden für alles Vermögen gezahlt wird, das nicht nach Art. 24 Abs. 1 und 2 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden kann. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuern nicht übersteigen, der auf das Vermögen entfällt, für das die Anrechnung zu gewähren ist.

 

Rz. 211

Entsprechendes gilt für Schweden.

 

Rz. 212

Zu beachten ist die im Doppelbesteuerungsabkommen enthaltene Fünf-Jahres-Regel des Art. 27: War der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung

Staatsangehöriger eines Vertragsstaates, ohne gleichzeitig Staatsangehöriger des anderen Vertragsstaates zu sein, und
wird er in dem erstgenannten Staat nach dessen Steuerrecht wie eine dort ansässige Person besteuert und – war er in dem anderen Vertragsstaat aufgrund des Art. 4 Abs. 1 Buchst. b für die Dauer von nicht mehr als fünf Jahren ansässig gewesen,

so gilt er abweichend von Art. 4 als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehöriger er war.

 

Rz. 213

Absatz 1 gilt entsprechend für die Besteuerung eines Erben oder Beschenkten, wenn er in seiner Person im Zeitpunkt des Erbfalls oder der Schenkung die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt. Ist ein Deutscher länger als fünf Jahre vor seinem Tode nach Schweden gezogen und hatte dort seinen festen Wohnsitz, so richtet sich die Erbschaftsteuer nach schwedischem Recht und entfällt somit gegenwärtig.

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