Rz. 8

Die AO enthält folgende Verfahrensvorschriften zur Haftung und Duldung:

 
§ 76 AO: Absehen von der Geltendmachung der Sachhaftung für Zölle und Verbrauchsteuern beim Abhandenkommen von Waren, ihrer Aufnahme in einen Herstellungsbetrieb oder Zuführung zur Zollbehandlung.
§ 191 AO: Regelung über den Erlass von Haftungs- und Duldungsbescheiden bei Haftung oder Duldung kraft Gesetzes einschließlich detaillierter Regelung der Festsetzungsfrist und andere Ausschlussgründe.
§ 192 AO: Verfahrensregelung für vertraglich übernommene Haftung durch Verweisung auf Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
§ 219 AO: Regelung der Zahlungsinanspruchnahme im Verhältnis des Haftenden zum Steuerschuldner.

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