Rz. 7
Im Einzelnen enthält die AO folgende materiell-rechtlichen Haftungs- und Duldungsvorschriften:
§ 69 AO: | Haftung der Vertreter und gleichgestellter Personen, die unter §§ 34, 35 AO fallen, bei grob schuldhafter Pflichtverletzung. |
§ 70 AO: | Haftung des vertretenen Nichtsteuerschuldners. |
§ 71 AO: | Haftung des Steuerhinterziehers und Steuerhehlers. |
§ 72 AO: | Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit nach § 154 Abs. 1, 3 AO. |
§ 73 AO: | Haftung der Organgesellschaft bei Organschaftsverhältnissen (KSt, GewSt, USt). |
§ 74 AO: | Haftung des Eigentümers von Gegenständen bei wesentlicher Beteiligung am nutzenden Unternehmen. |
§ 75 AO: | Haftung des Übernehmers eines Unternehmens oder gesondert geführten Betriebes im Ganzen. |
§ 76 AO: | Sachhaftung verbrauchsteuer- oder zollpflichtiger Waren. |
§ 77 AO: | Duldung der Vollstreckung in das Vermögen bei Zahlungspflichten und öffentlichen Lasten auf Grundbesitz. |
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