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Die eingetragene Genossenschaft ist nach § 17 GenG eine juristische Person. Für ihre Verbindlichkeiten haftet ihren Gläubigern nur ihr Vermögen. Die Genossen haften grundsätzlich nicht. Nur mittelbar haben sie zur Tilgung der Verbindlichkeiten beizutragen, indem sie auf Grund unbeschränkter oder beschränkter Haftpflicht Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten haben.[1] Eine unmittelbare Haftung gegenüber dem FA, die diese durch Haftungsbescheid nach § 191 AO geltend machen könnte, ergibt die Nachschusspflicht nicht. Dagegen können die Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft gemäß § 34 Abs. 5 GenG bei Pflichtverletzungen auch von den Gläubigern der Genossenschaft in Haftung genommen werden.

[1] Vgl. §§ 22a, 105, 112a115e, 119121 GenG.

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