Rz. 54

Als juristische Person haftet auch die GmbH in aller Regel allein mit ihrem Gesellschaftsvermögen ihren Gläubigern. Eine Durchgriffshaftung ihrer Gesellschafter ist grundsätzlich ausgeschlossen, selbst im Fall der eindeutigen Unterkapitalisierung.[1] Eine Haftung kann sich bei einem Ausfall wegen einer rückständigen Stammeinlage gegen einen ausgeschlossenen Gesellschafter[2], bei Nichteinzug einer Stammeinlage für die übrigen Gesellschafter[3] und durch die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Nachschusspflicht[4] ergeben. Eine Durchgriffshaftung gegen einzelne Gesellschafter der GmbH scheidet für steuerliche Ansprüche grundsätzlich aus.[5] In entsprechenden Fällen ist allerdings eventuell eine Haftung nach §§ 35, 69 möglich. Eine Haftung kommt so u. a. als faktischer Geschäftsführer in Frage.[6]

 

Rz. 55

Für die Verbindlichkeiten, die durch Handeln im Namen der Gesellschaft vor Eintragung der GmbH ins Handelsregister entstanden sind, haften nach § 11 Abs. 1 GmbHG die Handelnden persönlich. Mehrere Handelnde sind Gesamtschuldner. Die Haftung kann dabei auch handelnde Personen treffen, die später weder Gesellschafter noch Geschäftsführer werden.[7] Daneben haften die Gesellschafter der BGB-Gesellschaft, die in der Form der Vorgründungs- oder Vorgesellschaft besteht.[8] Die Haftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG und der BGB-Gesellschafter erlischt mit der Eintragung in das Handelsregister.[9]

Bei der GmbH & Co. KG haftet die GmbH wie jede GmbH, während die Kommanditisten wie bei der KG nur mit ihrer Einlage haften.

Die seit 2013 mögliche Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftpflicht ist nicht wie eine GmbH zu behandeln (s. oben Rz. 45b).

[1] BGH v. 4.5.1977, VIII ZR 298/75, GmbHR 1977, 198; s. dazu auch Kahler, BB 1985, 1429.
[3] § 24 GmbHG; vgl. dazu BGH v. 13.5.1996, II ZR 275/94, MDR 1996, 1135.
[5] S. aber OVG Lüneburg v. 22.2.1996, II L 6450/92, MDR 1996, 1024.
[6] BFH v. 19.6.2007, VIII R 51/05, BStBl II 2007, 830.
[7] BGH v. 8.10.1979, II ZR 165/77, HFR 1980, 157.
[8] Vgl. Rz. 45; Kort, DStR 1991, 1317.

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