Keine Anlagen im Sinn von § 907 BGB sind dagegen natürliche Geländebeschaffenheiten eines Grundstücks, die nicht auf menschliches Handeln zurückgehen.

Das betrifft etwa ein felsiges Hanggrundstück. Gegenüber einem Felsrutsch kann sich der Eigentümer eines Unterliegergrundstücks gegen den Oberlieger nur dann erfolgreich zur Wehr setzen oder von diesem bei einem eingetretenen Schaden Ersatz verlangen, wenn der Oberlieger durch Grundstücksveränderungen oder die Art seiner Grundstücksnutzung für den Felsrutsch verantwortlich ist. Wird der Felsrutsch dagegen ausschließlich durch Naturkräfte ausgelöst, muss der betroffene Unterlieger selbst für seinen Schutz sorgen. Denn durch sein Ansiedeln am Fuß des Felshangs hat er nach der Rechtsprechung seine Gefahrenlage durch eigenes Tun geschaffen.[1]

 
Hinweis

Oberlieger kann aber "Zustandsstörer" sein

Auch wenn der Oberlieger für Gefahren, die auf Naturereignissen beruhen, zivilrechtlich nicht verantwortlich ist, kann ihm gleichwohl durch ordnungsbehördliche Verfügung aufgegeben werden, Felssicherungsmaßnahmen zu ergreifen, um tiefergelegene Wohnhäuser zu schützen.[2] Denn nach öffentlichem Recht ist er "Zustandsstörer" im polizeirechtlichen Sinn.

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