Verfahrensgang

Bayerischer VGH (Urteil vom 03.09.1997; Aktenzeichen 24 B 94.1685)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. September 1997 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Sie zeigt einen Revisionszulassungsgrund nicht auf.

1. Der Kläger beruft sich ausschließlich auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nur, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen macht die Beschwerdebegründung nicht ersichtlich.

a) Der Kläger hält zunächst für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob es mit Art. 14 Abs. 2 GG und dem Übermaßverbot vereinbar sei, „die wirtschaftliche Wertlosigkeit eines Grundstücks sowohl bei der Frage, ob jemand als Zustandsverantwortlicher haftet, als auch bei der, in welchem Umfang er haftet, völlig außer acht zu lassen”. Damit werden klärungsbedürftige Fragen des Bundesrechts nicht aufgezeigt. Die bundesrechtlichen Aspekte, die von der Beschwerde als klärungsbedürftig angesehen werden, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt. Jedenfalls können die in der Beschwerde angesprochenen Fragen, soweit sie sich in einem Revisionsverfahren stellen würden, unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die vom Berufungsgericht festgestellten Gegebenheiten des vorliegenden Falles ausreichend beantwortet werden, ohne daß es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

Das Berufungsgericht hat in Anwendung irrevisiblen Landesrechts (Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 und Art. 9 Abs. 2 LStVG) eine ordnungsrechtliche Zustandsstörerhaftung des Klägers angenommen, da von seinen (früheren) Grundstücken die Gefahr weiterer Felsabgänge ausgehe. Entgegen der Auffassung der Beschwerde läßt Art. 14 Abs. 2 GG diese Zustandsverantwortlichkeit des Klägers auch dann nicht entfallen, wenn die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an einem Felsabhang gelegenen Grundstücke wirtschaftlich nicht sinnvoll genutzt werden können. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß die ordnungsrechtlichen Vorschriften über die Zustandsverantwortlichkeit an die aus der tatsächlichen und rechtlichen Sachherrschaft des Grundeigentümers hergeleitete Rechtspflicht anknüpfen, dafür zu sorgen, daß von seinem Grundstück keine Störungen oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Sie stellen Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die verfassungsrechtlich schon deshalb unbedenklich sind, weil sie Ausdruck der dem Sacheigentum nach Art. 14 Abs. 2 GG immanenten Sozialbindung sind. Weder die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG noch der mit Verfassungsrang ausgestattete Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stehen einer Inanspruchnahme des Grundeigentümers entgegen. Dies gilt dem Grunde nach unabhängig von der wirtschaftlichen Nutzbarkeit des Grundeigentums. Für die Zustandsverantwortlichkeit kommt es allein auf die rechtliche oder tatsächliche Sachherrschaft des Grundeigentümers über sein Grundstück und die sich daraus ergebende Pflicht an, für die Störungsfreiheit zu sorgen. Nur der Eigentümer bzw. der Besitzer ist kraft seiner Sachherrschaft rechtlich und tatsächlich in der Lage, auf sein Grundstück einzuwirken; er kann jeden anderen von dem Zugriff auf sein Grundstück ausschließen. Der Eigentümer oder Besitzer hat daher die lagebedingten Nachteile seines Grundstücks so zu tragen, wie sie sich aufgrund der jeweiligen Gegebenheiten tatsächlich darstellen (vgl. Beschluß vom 14. November 1996 – BVerwG 4 B 205.96 – Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 60; Urteil vom 18. Oktober 1991 – BVerwG 7 C 2.91 – BVerwGE 89, 138 ≪144≫; Urteil vom 11. Dezember 1997 – BVerwG 7 C 58.96 – NJW 1998, 1004 = DVBl 1998, 336).

Daß das Berufungsgericht die Zustandsverantwortlichkeit des Grundeigentümers auch dann bejaht, wenn der polizeiwidrige Zustand des Grundstücks durch unvorhergesehene Naturereignisse herbeigeführt worden ist, bedarf im Hinblick auf Art. 14 GG ebenfalls keiner Korrektur. Denn der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Eigentums liegt als Rechtstatsache voraus, daß das Eigentum an einer Sache mit Risiken behaftet sein kann, die sich aus der Sachqualität oder Sachherrschaft als solcher ergeben. Verwirklicht sich ein derartiges Risiko und greift deswegen die polizeiliche Zustandshaftung Platz, so kann darin grundsätzlich eine Verletzung der Eigentumsgewährleistung nicht liegen (vgl. Beschluß vom 19. November 1991 – BVerwG 8 B 137.91 – Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 54).

Die von der Beschwerde weiter aufgeworfene Frage, ob hinsichtlich des Umfangs der Zustandsverantwortlichkeit die wirtschaftliche Wertlosigkeit eines Grundstücks „völlig außer acht” gelassen werden kann, würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Die Verantwortlichkeit des Klägers ist – bei einem geschätzten Gesamtumfang der Felssicherungsmaßnahmen in Höhe von 106 000 DM – von der Widerspruchsbehörde auf 10 000 DM begrenzt worden. Zur Begründung hat die Widerspruchsbehörde ausgeführt, dies sei ein dem Kläger „zumutbares Maß”; als Eigentümer der beiden betroffenen Grundstücke, die „einen erheblich größeren Wert” darstellten, sei er durch einen Aufwand von 10 000 DM nicht übermäßig belastet. Das Berufungsgericht ist bei der Bestimmung, wo die Sozialpflichtigkeit des Eigentums ihre Grenze findet, dieser Einschätzung gefolgt und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ebenfalls zu der Auffassung gelangt, daß die Begrenzung der finanziellen Beteiligung des Klägers an den Felssicherungsmaßnahmen auf 10 000 DM dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Übermaßverbot ausreichend Rechnung trage; auf den wirtschaftlichen Ertrag aus dem Grundstück sei nicht abzustellen; der Kläger habe seine wirtschaftliche Lage nicht dargelegt, so daß auf seine finanzielle Belastbarkeit nicht näher eingegangen werden könne. Das Berufungsgericht ist damit weder von der wirtschaftlichen Wertlosigkeit der betroffenen Grundstücke noch davon ausgegangen, daß der wirtschaftliche Wert eines Grundstücks hinsichtlich des Umfangs der Zustandsverantwortlichkeit „völlig außer acht” zu lassen sei. Die Beschwerde hat in diesem Zusammenhang auch im übrigen nichts dargetan, was auf eine über den Einzelfall hinausreichende Grundsatz frage führen könnte.

b) Die von der Beschwerde ferner formulierte Frage, ob es mit Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG vereinbar sei, „den ehemaligen Eigentümer eines wirtschaftlich wertlosen Grundstücks nach Aufgabe des Eigentums an diesem Grundstück als Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen, wenn dafür keine gesetzliche Regelung vorhanden ist, insbesondere, wenn dies zu einer zeitlich unbegrenzten Inanspruchnahme führen kann”, würde sich in einem Revisionsverfahren ebenfalls nicht stellen. Das Berufungsgericht hat in Anwendung irrevisiblen Landesrechts erkannt, daß es für die ordnungsrechtliche Inanspruchnahme des Klägers auch nach Aufgabe des Eigentums an einem Teil seiner Grundstücke eine gesetzliche Grundlage gibt. Art. 8 Abs. 3 PAG, den das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang herangezogen hat, sieht vor, daß dann, wenn von einer herrenlosen Sache eine Gefahr ausgeht, die Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden können, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat. Nach Auffassung des Berufungsgerichts drückt diese Regelung einen allgemein im Polizeirecht geltenden Grundsatz aus und begründet für den Kläger die Pflicht zur Gefahrenabwehr. Der gegen den Kläger erlassene und auf Art. 7 LStVG beruhende Bescheid setze diese Pflicht voraus, konkretisiere die sich aus der Pflicht zur Gefahrenabwehr ergebenden erforderlichen Maßnahmen und schaffe einen Vollstreckungstitel zu ihrer Durchsetzung. Angesichts dieser für das Bundesverwaltungsgericht bindenden (§ 137 Abs. 1 VwGO; § 562 ZPO i.V.m. § 173 VwGO) landesrechtlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht könnte der beschließende Senat in einem Revisionsverfahren entgegen der Annahme der Beschwerde nicht vom Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für die ordnungsrechtliche Inanspruchnahme eines früheren Eigentümers ausgehen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.

 

Unterschriften

Meyer, Gielen, Richter

 

Fundstellen

Haufe-Index 845570

NJW 1999, 231

NVwZ 1999, 186

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