Verfahrensgang

LG Ellwangen (Urteil vom 30.08.1984; Aktenzeichen 3 O 357/82-10)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 30. August 1984 wird

zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen bis auf je 100 DM, welche der Beklagte … in beiden Rechtszügen an seinen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4.

Gegenstandswert und Wert der Beschwer:

50.000 DM,

(Gegenstandswert bezüglich des Beklagten … bis zum Teilvergleich vom 26. Juni 1985:

53.800 DM).

 

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer der Parzellen … und … Gemarkung … der Gemeinde … im … von …. Er betreibt auf diesen Parzellen eine Damtierhaltung. Das Grundstück hat Hanglage mit Anstieg nach Osten und grenzt dort an die Parzelle … an, die im Eigentum des Beklagten … steht und in dessen Auftrag von dem Schwiegersohn, dem Beklagten …, verwaltet wird. Beide Grundstücke liegen auf Stubensandstein als gewachsenem Boden unterhalb der Hangkante der Lias-Hochfläche. An der Hangkante öffnet sich zwischen beiden Schichten eine Schicht Knollenmergel. Die Parzelle … war bewaldet, bis 1979/80 dort ein Kahlschlag geschah. Im Frühjahr 1981 setzten Hangrutschungen ein, wobei das auf dem Stubensandstein liegende Knollenmergel-Erdreich von der Parzelle der Beklagten auf das darunterliegende Grundstück des Klägers gelangte. Wegen der Einzelheiten der Örtlichkeiten wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. … vom … (Bl. 120-158) verwiesen.

Der Kläger behauptet, der Kahlschlag sei ursächlich für die Rutschung gewesen. Er meint, daß der Beklagte … als Eigentümer haften müsse, der Beklagte … als Verwalter.

Die Beklagten meinen, die Hangrutschung beruhe auf der Bodenbeschaffenheit des Knollenmergels. Das Abholzen sei nicht ursächlich und außerdem aus forstwirtschaftlichen Gründen erforderlich gewesen.

Das Landgericht hat die auf § 1004 BGB gestützte Klage des Klägers mit dem Begehren, einen Zaun wiederherzustellen, Schadensersatz zu leisten und geeignete Maßnahmen zu treffen, durch welche eine Beeinträchtigung seines Grundstücks für die Zukunft verhindert wird, abgewiesen, weil nicht das Abholzen, sondern Naturkräfte für die Hangrutschung ursächlich gewesen seien. Es handele sich um ein ausgesprochenes Rutschgelände, auf dem der Knollenmergelboden ständig in Bewegung sei.

Wegen der näheren Einzelheiten des Parteivorbringens und der erhobenen Beweise wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Er bringt vor, menschliches Verhalten, und zwar der Kahlschlag und Störungen des Wasserabflusses, sei mitursächlich für die Rutschung, und das reiche für eine Haftung aus. Die Waldbewirtschaftung, meint er, habe sich dem Schutz vor Rutschungen unterzuordnen, und dieses Ziel könne auch erreicht werden. Den Wasserablauf von ihrem Grundstück hätten die Beklagten so gestört, daß die Rutschung zwangsläufig eintreten mußte. Der Kläger beruft sich darauf, daß es sich bei dem Wald, den die Beklagten auf ihrem Grundstück geschlagen haben, um Bodenschutzwald im Sinne der §§ 29, 30 des Baden-Württembergischen Waldgesetzes von 1976, der Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt vom 19. Dezember 1977 und der Bekanntmachung des Forstamtes … vom 21. September 1978 handele und daß der Kahlschlag der Genehmigungspflicht unterlegen hätte. Mangels Genehmigung hätten sich die Beklagten ersatzpflichtig gemacht. Das Waldgesetz habe auch rechtliche Auswirkungen auf die Beweislast im Zivilprozeß.

Nachdem die Parteien sich in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 1985 vor dem Senat darauf geeinigt haben, daß der Beklagte … für den durch das Fällen einer Fichte am 8. Juni 1982 eventuell eingetretenen Schaden 1.500 DM Schadensersatz bezahlt, stellt der Kläger noch den Antrag:

  1. Die Beklagten werden unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Ellwangen, 3 O 357/82-10, vom 30. August 1984, zugestellt am 6. September 1984, verurteilt, auf ihrem Grundstück Parz. … Markung …, Gemeinde …, geeignete Maßnahmen zu treffen, durch welche eine wesentliche Beeinträchtigung (Rutschungen des Grundstücks der Beklagten und infolge dessen Zerstörung des Umgrenzungszaunes des klägerischen Grundstücks, sowie Erdanhäufungen auf dem klägerischen Grundstück Parz. … und Parz. …, Markung …, Gemeinde …, für die Zukunft verhindert werden; z. B. durch Einbringung von 1-1,5 m starken Betonpfählen in den Boden zur Herstellung des früheren Zustandes des Grundstücks, bzw. Anlegung einer umfassenden Entwässerung des gesamten Hanges, um Erdbewegungen für die Zukunft zu vermeiden gemäß Gutachten des Sachverständigen, Dipl. Ing. Dr. …, vom 7. Juni 1984 oder ähnlich wirksame Maßnahmen).
  2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger...

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