Gemäß § 24 BImSchG i.V.m. § 4 Abs. 4 der 1. BimSchV dürfen offene Kamine nur "gelegentlich" betrieben werden. "Gelegentlich" bedeutet, dass ein offener Kamin nur an acht Tagen im Monat für jeweils fünf Stunden beheizt werden darf. Alles, was darüber hinausgeht ist wesentlich und führt zu Abwehransprüchen gem. §§ 1004, 906 BGB.[1]

Wenn in einer Reihenhaussiedlung ein offener Kamin oder ein Kaminofen baurechtlich mit der Auflage genehmigt wurde, dass er nur bei Ausfall der Primärheizung als Notkamin genutzt werden darf, kann sich der Nachbar auf diese Auflage berufen und mit der Unterlassungsklage (§§ 1004 Abs. 1, 906 BGB) eine ständige Benutzung des Kamins verhindern. Dabei kommt es im Gegensatz zu den üblichen Fallgestaltungen wegen der bestehenden Auflage nicht darauf an, ob der Nachbar durch die Kaminbenutzung konkret beeinträchtigt wird oder eine solche Beeinträchtigung unmittelbar bevorsteht.[2]

[1] KG Berlin, Urteil v. 26.3.2013, 21 U 131/08; LG Dortmund, Urteil v. 3.4.2009, 3 O 29/08; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 24.3.2010, 1 A 10876/09; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 30.11.1993, 7 A 12014/92; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 12.4.1991, 7 B 10342/91, DÖV 1991, 850.

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