Entscheidungsstichwort (Thema)

immissionsschutzrechtliche Anordnung. vorläufiger Rechtsschutz

 

Verfahrensgang

VG Koblenz (Beschluss vom 05.02.1991; Aktenzeichen 7 L 4536/90)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 05. Februar 1991 – 7 L 4536/90.KO – wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die sofortige Vollziehung der an den Beigeladenen ergangenen Verfügung vom 15. August 1989 zu Recht angeordnet.

Der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zulässig. Gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 VwGO kann das Gericht dann, wenn ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf einlegt, auf Antrag die sofortige Vollziehung anordnen.

Der Antrag ist auch begründet. Wie sich aus der in § 80 a Abs. 2 enthaltenen Verweisung auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ergibt, ist die sofortige Vollziehung dann anzuordnen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten erforderlich ist. Die demnach vorzunehmende Abwägung der gegenläufigen Interessen ergibt im vorliegenden Fall, daß das Interesse der Antragstellerin am sofortigen Vollzug der Verfügung vom 15. August 1989 das Interesse des Beigeladenen daran, seinen offenen Kamin bis zur Entscheidung der Hauptsache uneingeschränkt weiterbetreiben zu können, überwiegt. Dies folgt bereits daraus, daß die Verfügung vom 15. August 1989 offensichtlich rechtmäßig ist und einem Widerspruchsführer grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs dann nicht zuerkannt werden kann, wenn dieser in der Hauptsache offensichtlich keinen Erfolg hat.

Die von der Antragsgegnerin erlassene Anordnung, wonach der Beigeladene seinen offenen Kamin künftig nur noch an 8 Tagen pro Monat jeweils für 5 Stunden betreiben darf, ist gemäß § 24 des Bundesimmissionsschutzgesetzes – BImschG – i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes – 1. BImSchV – vom 15. Juli 1988 (BGBl. I S. 1059) rechtmäßig ergangen. Denn gemäß § 24 BImschG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Um eine derartige „erforderliche Anordnung” handelt es sich im vorliegenden Fall; da der Beigeladene einen offenen Kamin betreibt (1.), was gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 der 1. BImSchG nur gelegentlich zulässig ist, war die Antragsgegnerin berechtigt, die vom Beigeladenen angegriffene Anordnung zu erlassen (2.).

1. Die Anlage des Beigeladenen ist ein offener Kamin im Sinne der 1. BImSchV. Zwar hat der Verordnungsgeber weder in § 4 der 1. BImSchV noch an anderer Stelle ausdrücklich definiert, was er unter einem „offenen Kamin” versteht. Wie sich aber aus dem systematischen Zusammenhang des § 4 Abs. 3 der 1. BImSchV ergibt, geht die Verordnung von einem weiten Begriff des „offenen Kamins” aus. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 der 1. BImSchV darf in ihnen – gemeint sind die in Satz 1 erwähnten offenen Kamine – nur naturbelassenes stückiges Holz eingesetzt werden. Diese Vorschrift wird eingeschränkt durch § 4 Abs. 3 Satz 3 der 1. BImSchV, wonach Satz 2 nicht für offene Kamine gilt, die mit geschlossenem Feuerraum betrieben werden, wenn deren Wärmeabgabe bestimmungsgemäß überwiegend durch Konvektion erfolgt. Da hier bestimmte Anforderungen an den Betrieb offener Kamine ausdrücklich für deren Betrieb mit geschlossenem Feuerraum nicht gelten sollen, folgt daraus, daß die Verordnung auch Kamine, die mit geschlossenem Feuerraum betrieben werden können, zu den offenen Kaminen zählt; andernfalls hätte es der Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 3 der 1. BimSchV nicht bedurft. Das somit gebotene weite Verständnis des Begriffs „offener Kamin” im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 der 1. BImSchV entspricht auch Sinn und Zweck der Vorschrift. Der Verordnungsgeber geht nämlich davon aus, daß offene Kamine, und zwar auch solche, die geschlossen betrieben werden können (auch sogenannte Kaminöfen), aufgrund unvollkommener Verbrennung und unzureichender Primärenergienutzung Emissionen verursachen, die nach dem Stand der Technik für Feuerungsanlagen vermeidbar sind. Um diese Emissionen zu reduzieren, soll der Betrieb solcher Anlagen daher nicht ständig, sondern nur gelegentlich zulässig sein (vgl. Begründung des Bundesrates zur Fassung des § 4 Abs. 3, BR-Drucks 7/88).

Anderes hinsichtlich der Beurteilung der vom Beigeladenen betriebenen Anlage als offener Kamin folgt auch nicht daraus, daß diese Anlage – anders als die meisten offenen Kamine – einen relativ hohen Wirkungsgrad aufweist. Wie sich aus dem bereits zitierten § 4 Abs. 3 Satz 3 der 1. BImSchV ergibt, zählt die Verordnung selbst solche Anlagen zu den offenen Kaminen, deren Wärmeabgabe best...

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