Für jede einzelne Schulung ist ein Beschluss des Betriebsrats über die Teilnahme erforderlich[1]; die Schulungsteilnahme muss zuvor als Gegenstand der Tagesordnung rechtzeitig nach § 29 Abs. 2 BetrVG mitgeteilt worden sein. Der Beschluss muss das Thema, den Anbieter und den Zeitpunkt der Schulung beinhalten. Bezüglich des Schulungsveranstalters und der zeitlichen Lage hat der Betriebsrat ein Ermessen, ebenso bezüglich der Frage, ob eine Schulung online oder in Präsenz besucht werden soll. Nur wenn derselbe Anbieter dieselbe Schulung ortsnah zu etwa derselben Zeit anbietet, sollte der Betriebsrat aus Kostengründen die ortsnahe Schulung wählen. Hingegen steht es in seinem eigenen Ermessen, ob er eine Online-Schulung auswählt, dies kann aus Kostengründen nicht verlangt werden.

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