(1) Die Bewilligung ist auf mindestens ein und höchstens sechs Jahre zu befristen.
(2) Zum Zwecke der Einhaltung der Vorschriften des § 915 Abs. 3, der §§ 915a, 915b und 915d Abs. 2 und 3 und der §§ 915e bis 915g der Zivilprozeßordnung, der anzuwendenden Vorschriften der Datenschutzgesetze und dieser Verordnung kann die Bewilligung mit
1. |
Bestimmungen, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflagen), |
2. |
Bestimmungen, nach denen der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung), |
ergehen.
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