(1) Die Bewilligung ist auf mindestens ein und höchstens sechs Jahre zu befristen.

 

(2) Zum Zwecke der Einhaltung der Vorschriften des § 915 Abs. 3, der §§ 915a, 915b und 915d Abs. 2 und 3 und der §§ 915e bis 915g der Zivilprozeßordnung, der anzuwendenden Vorschriften der Datenschutzgesetze und dieser Verordnung kann die Bewilligung mit

 

1.

Bestimmungen, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflagen),

 

2.

Bestimmungen, nach denen der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung),

ergehen.

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