(1) Die Bewilligung ist auf mindestens ein Jahr und höchstens sechs Jahre zu befristen.
(2) Zum Zweck der Einhaltung der Vorschriften der §§ 882e bis 882h der Zivilprozessordnung, der datenschutzrechtlichen Vorschriften[1] [Bis 25.11.2019: der anzuwendenden Vorschriften der Datenschutzgesetze] und dieser Verordnung kann die Bewilligung ergehen mit Bestimmungen,
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durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflagen) und |
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nach denen der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung). |
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