Leitsatz

Die Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen des Vermieters wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen beginnt zu laufen, wenn der Vermieter die Mietsache zurückerhält. Dies gilt auch, wenn die Ansprüche erst später entstehen. Allerdings kann die Verjährungsfrist nicht vor Mietvertragsende beginnen.

 

Fakten:

Der Vermieter fordert Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen, der Mieter beruft sich auf Verjährung. Die Mietsache wurde am 2.9.2003 zurückgegeben, obwohl das Mietverhältnis erst am 31.10.2003 endete. Das Gericht gibt dem Vermieter Recht. Die Verjährung beginnt mit Rückgabe der Mietsache, ohne dass es darauf ankommt, ob der Schadensersatzanspruch bereits entstanden ist oder nicht. Die Verjährung beginnt mit der Rückgabe der Mietsache. Normalerweise fällt diese mit dem Ende des Mietverhältnisses zusammen. Nach altem Mietrecht begann die Verjährung nicht unbedingt mit der Rückgabe der Mietsache zu laufen. Nach alter Rechtslage konnte die Verjährung aber nicht vor Entstehung des Anspruchs beginnen. Die Verjährung begann daher früher nie mit der Rückgabe der Mietsache. Diese Situation wollte der Gesetzgeber ändern. Die Verjährung sollte mit Rückgabe der Mietsache beginnen. Bei vorzeitiger Rückgabe wäre der Schadensersatzanspruch bei Entstehung unter Umständen bereits verjährt.

 

Link zur Entscheidung

LG Berlin, Urteil vom 12.04.2005, 64 S 450/04

Fazit:

Vor der Mietrechtsreform 2001 galt: Bei Rückgabe der Mietsache sieben Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses war der Anspruch auf Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen bei Rückgabe der Mietsache verjährt, bevor er existierte. Heute gilt: Schadensersatzansprüche des Vermieters verjähren in sechs Monaten ab Rückgabe der Mietsache, unabhängig davon, ob das Mietverhältnis beendet ist oder nicht.

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