Rz. 23

Zu den besonderen Auslagen zählen:

vorgelegte Gerichtskosten
vorgelegte Gerichtsvollzieherkosten
Kosten besonderer Zustellungen
Gebühren für Meldeamtsanfragen (Einwohnermeldeamt, Gewerbemeldeamt etc.)
Aktenversendungspauschalen (siehe Rdn 24)
Ausgaben für Testkäufe in Wettbewerbsverfahren
CDs, Videokassetten und andere Datenträger, wenn sie dem Mandanten ausgehändigt werden
Beschaffungskosten für Compact-Disks zur Speicherung von Beweismitteln[12]
Anschaffungskosten zusätzlicher Festplatten zur Speicherung eines außergewöhnlich umfangreichen Datenvolumens[13]
einzelfallbezogene Auskunftskosten wie z.B. Kosten für Datenbankrecherchen[14]
Aufwendungen für die Ermittlung von Zeugen
Kosten für Registerauskünfte und Grundbuchauszüge[15]
Kosten für Boten
Detektivkosten
Übersetzungskosten[16]
Aufwendungen für besondere, das übliche Maß übersteigende Verpackungen oder Versendungsformen, wie Speditionskosten
Aufwendungen für die Hinzuziehung juristischer Mitarbeiter, etwa zur Sichtung einer Vielzahl von Aktenordnern[17]
Vergütung für einen im Namen des Anwalts beauftragten Terminsvertreter
 

Beispiel: Der in Köln ansässige Anwalt wird in einem Verfahren vor dem LG München I beauftragt. Zur Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung beauftragt er in eigenem Namen einen Münchener Anwalt, der für ihn den Termin wahrnimmt. Vereinbart ist ein Pauschalhonorar i.H.v. 500 EUR zuzüglich Umsatzsteuer.

Der Anwalt kann die für den Terminsvertreter gezahlte Vergütung als Auslage nach Abs. 1 S. 2 dem Auftraggeber in Rechnung stellen. Diese Auslage ist auch erstattungsfähig (siehe Vorb. 3.4 Rdn 13 ff.) und im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe auch von der Staatskasse (siehe § 46 Rdn 48) zu übernehmen.

[12] KG AGS 2014, 50 = RVGreport 2014, 233 = zfs 2014, 223.
[13] OLG Hamm 6.5.2015 – III-2 Ws 40/15, RVGreport 2015, 266 (hier zum Abspeichern der eigescannten Akten eines Strafverfahrens).
[14] SG Berlin AnwBl 1994, 367; AG München NJW-RR 1993, 381; AG Münster NJW-CoR 1990, 31; ausführlich Hansens, ZAP Fach 24, S. 521 ff.
[15] OLG Düsseldorf AGS 2009, 197 = NJW-Spezial 2009, 284.
[17] OLG Brandenburg StraFo 1997, 30; Hansens, ZAP Fach 24, S. 521 ff.

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