Rz. 23
Zu den besonderen Auslagen zählen:
▪ | vorgelegte Gerichtskosten |
▪ | vorgelegte Gerichtsvollzieherkosten |
▪ | Kosten besonderer Zustellungen |
▪ | Gebühren für Meldeamtsanfragen (Einwohnermeldeamt, Gewerbemeldeamt etc.) |
▪ | Aktenversendungspauschalen (siehe Rdn 24) |
▪ | Ausgaben für Testkäufe in Wettbewerbsverfahren |
▪ | CDs, Videokassetten und andere Datenträger, wenn sie dem Mandanten ausgehändigt werden |
▪ | Beschaffungskosten für Compact-Disks zur Speicherung von Beweismitteln[12] |
▪ | Anschaffungskosten zusätzlicher Festplatten zur Speicherung eines außergewöhnlich umfangreichen Datenvolumens[13] |
▪ | einzelfallbezogene Auskunftskosten wie z.B. Kosten für Datenbankrecherchen[14] |
▪ | Aufwendungen für die Ermittlung von Zeugen |
▪ | Kosten für Registerauskünfte und Grundbuchauszüge[15] |
▪ | Kosten für Boten |
▪ | Detektivkosten |
▪ | Übersetzungskosten[16] |
▪ | Aufwendungen für besondere, das übliche Maß übersteigende Verpackungen oder Versendungsformen, wie Speditionskosten |
▪ | Aufwendungen für die Hinzuziehung juristischer Mitarbeiter, etwa zur Sichtung einer Vielzahl von Aktenordnern[17] |
▪ | Vergütung für einen im Namen des Anwalts beauftragten Terminsvertreter |
Beispiel: Der in Köln ansässige Anwalt wird in einem Verfahren vor dem LG München I beauftragt. Zur Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung beauftragt er in eigenem Namen einen Münchener Anwalt, der für ihn den Termin wahrnimmt. Vereinbart ist ein Pauschalhonorar i.H.v. 500 EUR zuzüglich Umsatzsteuer.
Der Anwalt kann die für den Terminsvertreter gezahlte Vergütung als Auslage nach Abs. 1 S. 2 dem Auftraggeber in Rechnung stellen. Diese Auslage ist auch erstattungsfähig (siehe Vorb. 3.4 Rdn 13 ff.) und im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe auch von der Staatskasse (siehe § 46 Rdn 48) zu übernehmen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen