Rz. 12

Ebenfalls nach VV Teil 3, also nach den §§ 18 Abs. 1 Nr. 3, 16 Nr. 10, VV 3500 richtet sich die Vergütung in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung nach Nr. 1.

 

Rz. 13

Da eine gerichtliche Entscheidung über den Kostenansatz nach §§ 108 Abs. 1 Nr. 1 und 3, 62 Abs. 2 OWiG unanfechtbar ist (§ 62 Abs. 2 S. 2 OWiG), hat VV Vorb. 4 Abs. 5 Nr. 2, 2. Alt. nur Bedeutung für Beschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen nach §§ 108 Abs. 1 Nr. 1 und 3, 62 OWiG im Rahmen der Kostenfestsetzung.

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