Rz. 5
Abs. 4 Nr. 1 und 2 bestimmt, dass die Vorschriften des VV Teil 3 gelten für Verfahren über:
▪ | die Erinnerung oder Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; |
▪ | die Erinnerung gegen den Kostenansatz. |
Rz. 6
Anzuwenden sind die VV 3500, 3513. Die jeweiligen Verfahren gelten nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 als gesonderte Angelegenheiten, wobei gegebenenfalls mehrere Verfahren nach § 16 Nr. 10 zu einer Angelegenheit zusammengefasst werden.
Rz. 7
Unerheblich ist ob der Rechtspfleger über den Kostenfestsetzungsantrag entschieden hat (so in gerichtlichen Verfahren; § 46 Abs. 1 OWiG, § 464b S. 3 StPO, § 21 Nr. 1 RpflG) oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (so bei der Staatsanwaltschaft; § 108a Abs. 3 OWiG). Die frühere Begrenzung auf Erinnerungen gegen Entscheidungen des Rechtspflegerst ist mit der Neufassung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 (siehe § 18 Rdn 10) jetzt geklärt. Alle Erinnerungen gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss sollen erfasst werden, und zwar auch, wenn die angegriffene Entscheidung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle stammt.
Beispiel: Im Zwischenverfahren nach § 69 OWiG stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein und spricht aus, dass dem Betroffenen seine notwendigen Auslagen zu erstatten sind (§ 108a Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467a StPO). Auf den Festsetzungsantrag hin setzt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei der Staatsanwaltschaft gem. § 106 OWiG von den mit 800 EUR angemeldeten außergerichtlichen Kosten des Betroffenen lediglich einen Betrag i.H.v. 700 EUR fest. Hiergegen legt der Verteidiger gem. § 108a Abs. 3 OWiG Erinnerung ein.
Der Anwalt erhält nach VV Vorb. 5 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 3 die Gebühr nach VV 3500.
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